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Wehrdienst / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Steuerfreie Bezüge

Die Vorteile aus einer unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, die Soldaten nach § 16 Wehrsoldgesetz erhalten, bleiben steuerfrei.[1]

Bezüge von Reservisten bleiben steuerfrei

Ebenfalls steuerfrei bleiben an Reservisten der Bundeswehr gezahlte Bezüge i. S. d. § 1 Reservistinnen- und Reservistengesetz. Diese Bezüge von Reservisten sind unabhängig vom Dienstantritt vollständig steuerfrei.[2]

[1] § 3 Nr. 5 Buchst. c EStG.
[2] § 3 Nr. 48 EStG.

2 Steuerpflichtige Bezüge

Der Wehrsold ist an das Soldniveau für Zeitsoldaten angepasst. Für Personen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, unterliegt der Wehrsold der Steuerpflicht.

In diesem Fall sind auch alle weiteren Bezüge steuerpflichtig, wie

  • Wehrdienstzuschlag (ca. 500 EUR bis 800 EUR pro Monat),
  • besondere Zuwendungen (z. B. Entlassungsgeld, Weihnachtsgeld) sowie
  • unentgeltliche Verpflegung und Gemeinschaftsunterkunft.

3 Lohnsteuerabzug durch Einsatzstelle

Zuständig für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten (u. a. Abruf der ELStAM, Lohnsteuerabzug und -anmeldung und Ausstellen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) ist die jeweilige Einsatzstelle.

 
Hinweis

Besteuerung trifft nur einen Teil der Freiwilligendienstler

In vielen Fällen kommt es aufgrund der steuerlichen Pausch- und Freibeträge nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt.

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