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Kurzarbeitergeld: Anspruchsvoraussetzungen / 4 Anzeige des Arbeitsausfalls

Kai Nehring
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4.1 Anzeige auf Antrag

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld erfolgt in einem 3-stufigen Verfahren. Dabei ist zwischen der Anzeige der Kurzarbeit[1] und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld[2] zu unterscheiden. Die Ansprüche werden in der letzten Stufe nach Beendigung der Kurzarbeit mit den Abschlussprüfungen endgültig festgestellt. Die Anzeige ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.[3] Sie bestimmt den grundsätzlichen Anspruchsbeginn. Kurzarbeitergeld kann danach frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit (in deren Bezirk der Betrieb liegt) eingegangen ist.[4] Arbeitsausfälle, die vor der Erstattung der Anzeige eingetreten sind, werden erfasst, sofern sie in dem Kalendermonat liegen, in dem die Anzeige eingegangen ist.

Auf die Anzeige folgt ein Anerkennungsbescheid der Agentur für Arbeit, mit dem das Vorliegen eines versicherten Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen festgestellt wird. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ergeht ein Ablehnungsbescheid.

 
Achtung

Anzeige nur ausnahmsweise rückwirkend möglich

Eine verspätete Anzeige (für Vormonate) kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bzw. die Betriebsvertretung die Verspätung nicht verschuldet haben (eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist in diesen Fällen nicht möglich).

Eine Ausnahme gilt für Arbeitsausfälle, die auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Hier gilt die Anzeige für den entsprechenden Monat als erstattet, wenn sie unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses erfolgt ist.[5]

[1] § 99 SGB III.
[2] § 323 SGB III.
[3] § 95 Nr. 4 SGB III.
[4] § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III.
[5] § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB III.

4.2 Formerfordernisse

Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber (Regelfall) oder ...

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