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Vor-, Abschluss- und Nacharbeit / 1 Allgemeines

Nicola Dienst
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Fragen der Vor-, Abschluss- und Nacharbeit stellen sich vor allem im Zusammenhang mit deren arbeitszeitrechtlicher Beurteilung und Zulässigkeit; daneben ist zu fragen, wie diese Arbeiten vergütungsrechtlich zu behandeln sind. Das Arbeitszeitgesetz enthält keine ins Einzelne gehenden Regelungen über die Verlängerung der Arbeitszeit wegen Vor-, Abschluss- und Nacharbeit. Das Arbeitszeitgesetz geht von einem Begriff der Arbeitszeit aus, ohne diesen zu definieren. In der Rechtsprechung ist Arbeitszeit im Rahmen von § 611a BGB "jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient".[1]

Grundsätzlich zählen damit Vor- und Nacharbeiten zur Arbeitszeit i. S. d. ArbZG. Das können u. a. "Rüstzeiten" wie Maschinenpflege und -einrichtung, Materialbeschaffung, laufende Wartungsmaßnahmen, Säubern der Arbeitsmaterialien und des Arbeitsplatzes, Abdeckung und sonstige Schutzmaßnahmen sein.

Eine ausdrückliche Regelung enthält § 6 Abs. 2 GSA Fleisch. Arbeitszeit ist danach ausdrücklich auch die Zeit für betriebliche, d. h. fremdnützige, Vor- und Nachbereitungshandlungen wie Rüstzeiten, Umkleide- und Waschzeiten. Dazu zählen aber auch in der Regelung nicht ausdrücklich genannte Tätigkeiten[2] wie bspw. innerbetriebliche Wege[3] zur Erledigung der vorgenannten Aufgaben.

Vor-, Abschluss- und Nacharbeit ist entgeltrechtlich danach zu beurteilen, ob es sich für den konkret betroffenen Arbeitnehmer um einen Bestandteil der regulären Arbeitszeit handelt oder ob insoweit Überstunden, Feiertagsarbeit o. Ä. geleistet wird. Daraus resultiert regelmäßig, aber nicht zwingend, ein weitergehender Lohnanspruch. Auch wenn die arbeitszeitrechtliche und entgeltbezogene Beurteilung grundsätzlich getrennt zu betrachten sind[4], ist auch für die Frage eines Entgeltpflichtigkeit von Vor-...

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