Die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, beispielsweise zu Höchstarbeitszeiten oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen, gelten ohne Einschränkung auch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, auch wenn er die Einteilung der Arbeitszeit dem Arbeitnehmer überlässt. Bei Arbeitszeitverstößen wird daher der Arbeitgeber bußgeld- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, obgleich der Arbeitnehmer die gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben nicht eingehalten hat.

Einzuhaltende gesetzliche Vorgaben betreffend ergeben sich dabei insbesondere aus den §§ 3, 4, 5 sowie 16 Abs. 2 ArbZG, welche die tägliche Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten zwischen 2 Arbeitstagen sowie die Aufzeichnung der die tägliche Höchstarbeitszeit übersteigende Arbeitszeit betreffen.

 
Hinweis

Einhaltung der täglichen Ruhezeit

Arbeitgeber können bei Einführung von Vertrauensarbeitszeit einen Arbeitszeitrahmen von 13 Stunden festlegen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit frei einteilen kann. So wird der gesetzlichen Vorgabe Rechnung getragen, eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden zwischen 2 Arbeitstagen einzuhalten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an diesen Zeitrahmen zu halten. Verstößt er wiederholt gegen die arbeitsvertragliche Vorgabe, kann der Arbeitgeber beispielsweise mit einer Abmahnung reagieren.

Bei der Festlegung der Arbeitstage ergeben sich keine Besonderheiten. Regelmäßig wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine 5-Tage-Woche vereinbart.

Ist ein wöchentlicher oder monatlicher Arbeitszeitumfang arbeitsvertraglich vereinbart, sind auch die allgemeinen Regelungen zu Überstunden und Mehrarbeit unverändert anwendbar. Vertrauensarbeitszeit hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass kein Anspruch auf die Abgeltung von Überstunden oder Mehrarbeit in Geld oder Freizeit besteht.[1] Der Arbeitsvertrag kann auch bei Vertrauensarbeitszeit eine Regelung zur Handhabung von Überstunden und Mehrarbeit enthalten. Diese kann vorsehen, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der eigenständigen Festlegung der Arbeitszeit auch für einen Ausgleich von Überstunden und Mehrarbeit Sorge zu tragen hat.

Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelungen zur Arbeitszeit, gilt die im Betrieb übliche Arbeitszeit als vereinbart.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge