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Versicherungsprämie

Carola Hausen
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Begriff

Mit "Versicherungsprämie" werden oft unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet. Es handelt sich um keinen feststehenden Begriff. Beispiele hierfür sind u. a.

  • die Prämienrückvergütung bei geringer Unfallbelastung des Arbeitgebers, die dem Arbeitgeber z. B. durch Berufsgenossenschaften gezahlt werden,
  • vom Arbeitgeber gezahlte Versicherungsbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung,
  • Prämien im Zusammenhang mit einem Dienstwagen, z. B. Autoinsassen-Unfallversicherung,
  • Prämien des Arbeitgebers für eine betriebliche Krankenversicherung, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht,
  • die Prämie zu einer Berufshaftpflichtversicherung, z. B. bei angestellten Rechtsanwälten,
  • die Beiträge, die der Arbeitgeber für eine Gruppenunfallversicherung seiner Arbeitnehmer übernimmt,
  • die Prämie als Bezeichnung für den Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder auch
  • die Sozialversicherungsbeiträge zu den jeweils zutreffenden Sozialversicherungszweigen.

Alle genannten Sachverhalte werden vielfach als "Versicherungsprämie" bezeichnet, obwohl sie ganz unterschiedliche Themen betreffen.

Bei der Beurteilung von Versicherungsprämien im Kontext mit der Entgeltabrechnung ist entscheidend, welche Versicherung zugrunde liegt.

Vom Arbeitgeber übernommene Versicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, die nicht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, sind steuer- und beitragspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ergibt sich aus § 3 Nr. 63 EStG. Die Lohnsteuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 3 Nr. 62 EStG. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung einer Gruppenun...

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