Begriff

Arbeitnehmer sind verpflichtet, über bestimmte Betriebs- und Unternehmensinterna während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht diese Pflicht bezogen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers fort.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Verschwiegenheitspflicht resultiert als arbeitsvertragliche Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag sowie aus den Schadensersatzvorschriften des BGB (§ 823 Abs. 1, 2, § 826 BGB). Seit 26.4.2019 gilt außerdem das Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das die EU-Geheimnisschutzrichtlinie (Richtlinie 2016/943/EU) umsetzt (dessen Regelungen treten an die Stelle des § 17 UWG). Das GeschGehG sieht eigenständige zivilrechtliche Ansprüche für den Fall einer Rechtsverletzung vor (Schadensersatz, Unterlassung, Vernichtung rechtsverletzender Produkte und Auskunft über die Herkunft der illegalen Information). Für Auszubildende normiert § 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, für Betriebsratsmitglieder § 79 Abs. 1 BetrVG, für Arbeitnehmer, die eine Diensterfindung gemacht haben, § 24 Abs. 2 ArbnErfG.

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