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Vermögenswirksame Leistungen / 2 Anlagearten

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2.1 Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen

Der Sparvertrag (z. B. Fondssparplan) ist abzuschließen

  • mit einer inländischen Bank oder Sparkasse,
  • einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
  • einem Kreditinstitut oder einer Verwaltungsgesellschaft in EU-Mitgliedstaaten i. S. d. Richtlinie 2009/65/EG.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, vom Arbeitgeber begünstigte vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen.

Der Sparvertrag kann über eine einmalige oder die laufende Einzahlung vermögenswirksamer Leistungen abgeschlossen werden. Bei Verträgen über laufende Einzahlungen läuft die Einzahlungsfrist 6 Jahre. Die Sperrfrist endet für alle Einzahlungen einheitlich nach Ablauf von 7 Jahren ab Beginn der ersten Einzahlung.

 
Achtung

VL-Fähigkeit des Fonds beachten

Nicht jeder Fonds ist VL-fähig. Dies muss vor Abschluss mit dem jeweiligen Kreditinstitut durch den Arbeitnehmer geklärt werden.

2.2 Wertpapierkaufvertrag

Der Wertpapierkaufvertrag[1] ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abzuschließen. Aufgrund dieses Kaufvertrags kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit vermögenswirksamen Leistungen Wertpapiere erwerben, und zwar sowohl Wertpapiere, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, z. B. Belegschaftsaktien, als auch Wertpapiere (Aktien) fremder Unternehmen.

Es gilt eine Sperrfrist von 6 Jahren. Die Sperrfrist beginnt am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die Wertpapiere erhält.

[1] § 5 5. VermBG.

2.3 Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag mit dem Arbeitgeber

Der Beteiligungsvertrag unterscheidet sich vom Beteiligungskaufvertrag hauptsächlich dadurch, dass der Beteiligungsvertrag nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erstmals begründet, während aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags bereits bestehende nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden.[1] Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags werden vermögenswirksame Leistungen in nicht verbrie...

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