Arbeitnehmer erhalten eine Vermittlungsprovision, wenn sie am Abschluss eines Geschäfts maßgeblich beteiligt sind. Vermittlungsprovisionen sind lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt für Provisionen, die ein Dritter an den Arbeitgeber zahlt und die dieser an den Arbeitnehmer weiterleitet.
Provisionen einer Bausparkasse oder Versicherung an Arbeitnehmer von Kreditinstituten für während der Arbeitszeit vermittelte Vertragsabschlüsse sind als Lohnzahlungen Dritter lohnsteuerpflichtig. Für Kunden- oder Anlageberater gilt dies auch für Provisionen der Vertragsabschlüsse außerhalb der Arbeitszeit.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.4 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Vermittlungsprovision | pflichtig | pflichtig |
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