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Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Sachsen, 06.10.2004 (AVE-Anfang: 01.10.2004; AVE-Ende: 30.11.2014)

Nummer: 21401.233

Klassifizierung: Vergütungs-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Sachsen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 06. Oktober 2004

Vorgänger: 21401.222

AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2004
AVE Ende 30. November 2014

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 43 vom 03. März 2005
Bundesanzeiger vom 09. Oktober 2020

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk

vom 8. Februar 2005

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Freistaates Sachsen

der Vergütungstarifvertrag einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Ausbildungsvergütung für das Friseurhandwerk im Freistaat Sachsen vom 6. Oktober 2004

mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaften) im Freistaat Sachsen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst.
  2. In § 1 des Tarifvertrages wird im fachlichen Geltungsbereich der Halbsatz §sowie des h...

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