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Vergütungsoptimierung durch Gehaltsextras: Möglichkeiten ... / 5 Leistungen mit uneinheitlicher Bewertung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung in Lohnsteuer und Sozialversicherung

Marcus Spahn, Michael Schulz
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5.1 Privatnutzung von Computer, Tablet und Handy

Steuerfrei bleiben die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör. Ebenso die geldwerten Vorteile aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.[1]

Die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto oder die Computernutzung zu Hause.[2] Im Rahmen einer steuerfreien Nutzungsüberlassung sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei.

Arbeitgeber muss Eigentümer bleiben

Die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer bleibt aber nur steuerfrei, wenn der Arbeitgeber mindestens das wirtschaftliche Eigentum an den überlassenen Geräten behält.

Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.

 
Achtung

Beitragsfreiheit gilt nicht analog zur Steuerfreiheit

Sozialversicherungsrechtlich kann nicht ohne Weiteres Beitragsfreiheit angenommen werden. Hier müssen zusätzliche Kriterien beachtet werden.[3]

[1] § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG.
[2] R 3.45 LStR 2023.
[3]

S. Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

5.1.1 Handyankauf möglich

Die Erstattung von Telefonkosten für Mobilfunkverträge der Beschäftigten durch den Arbeitgeber ist auch dann steuerfrei, wenn

  • der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonk...

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