Leistet der Arbeitnehmer Kurzarbeit, so verlieren die in der Kurzarbeit anfallenden arbeitsfreien Tage nicht ihren Charakter als Werktage im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes. Sie können somit in die Berechnung des Urlaubsanspruchs einbezogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitnehmer bereits im Urlaub befindet. Der bereits angetretene Urlaub verlängert sich nicht, wenn durch zwischenzeitlich eintretende Kurzarbeit arbeitsfreie Tage ausgelöst werden.

Nach Ansicht des EuGH kann Urlaub bei Kurzarbeit Null reduziert werden.[1] In diesem Fall entsteht für den Kurzarbeitszeitraum ein (theoretischer) Urlaubsanspruch im Volumen von null Arbeitstagen. Allerdings gilt dies in Konsequenz nicht für den Urlaub, der bereits vor Eintritt in die Kurzarbeit Null erworben wurde. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf fällte aufbauend auf der EuGH-Rechtsprechung eine entsprechende Entscheidung. Die Frage, ob Arbeitgeber berechtigt sind, Urlaub für Zeiten der Kurzarbeit Null zu reduzieren, war jedoch weiter umstritten. Das LAG Düsseldorf vertrat in seiner Entscheidung zwar die Ansicht, dass Arbeitgeber den Urlaub eines Arbeitnehmers für Kurzarbeit Null entsprechend reduzieren dürfen. Kurzarbeit könne mit Teilzeit gleichgesetzt werden. Die fehlende Arbeitspflicht führe zur entsprechenden Reduzierung des Urlaubsanspruchs. Kurzarbeit Null sei nicht mit der Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen und auch die besonderen Umstände der Corona-Pandemie änderten hieran nichts.[2]

Das BAG bestätigte schließlich das Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.3.2021. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Mitarbeiter in Kurzarbeit wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.[3]

Während Kurzarbeit Null erwerben Mitarbeiter also für den entsprechenden Zeitraum einen Urlaubsanspruch von null Arbeitstagen. Dabei bleibt es auch, wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig krank wird. So urteilte das BAG in einem Streitfall, in dem ein Mitarbeiter meinte, für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit müsse der Urlaub so berechnet werden, als ob er gearbeitet hätte. Das BAG erteilte ihm eine Absage: Im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ändert sich für die Urlaubsberechnung an der durch die Kurzarbeit geänderten Arbeitszeitverteilung nichts.[4]

 
Hinweis

Tarifliche Sonderregelungen sind zulässig

Kurzarbeit hat zuweilen auch Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Urlaubsentgelts, soweit nicht das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub betroffen ist; für diesen schließt § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG die negative Berücksichtigung von Kurzarbeit aus.

Ob und in welchen Grenzen tarifliche Beschränkungen des Urlaubsentgeltanspruchs zulässig sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach Ansicht des BAG kann jedenfalls dann wegen Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit aus der Berechnung der Urlaubsvergütung herausgenommen werden, wenn der einschlägige Tarifvertrag vorsieht, dass Urlaubsentgelt lediglich für die im Bezugszeitraum tatsächlich geleistete und bezahlte Arbeit zu zahlen ist.[5] Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn in einem Tarifvertrag bei der Berechnung der Urlaubsvergütung Kurzarbeitszeiten als Berechnungsfaktor anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Urlaubsvergütung insgesamt durch die Einbeziehung eines Zuschlags (Urlaubsgeld) höher ist, als der Lohnanspruch ohne die Berücksichtigung der Kurzarbeit gewesen wäre.[6]

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