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Urheberrechtsgesetz / §§ 88 - 95 Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme

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§§ 88 - 94 Abschnitt 1 Filmwerke

§ 88 Recht zur Verfilmung

 

(1) 1Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. 2§ 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4[1] [Bis 31.12.2024: § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4] findet keine Anwendung.

 

(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten.3Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

 

(3) (weggefallen)

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

§ 89 Rechte am Filmwerk

 

(1) 1Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. 2§ 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4[1] [Bis 31.12.2024: § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4] findet keine Anwendung.

 

(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem F...

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