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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 12 Unzulässige Tätigkeiten ... / 2.1 Ergänzende Schutzvorschriften für Stillende außerhalb des MuSchG

Prof. Dr. Rupert Felder
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Rz. 12

Das MuSchG steht im Kontext weiterer, grundsätzlich für das Arbeitsverhältnis geltenden Schutzvorschriften. Bei der Beurteilung der Unzulässigkeit von bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sind daher gegebenenfalls auch mutterschutzrechtliche Regelungen in weiteren arbeitsschutzrechtlichen Regelwerken zu berücksichtigen. So enthalten bspw. die Strahlenschutz- oder Röntgenverordnung besondere Vorschriften zum Schutz der schwangeren und stillenden Frauen. Diese Regelungen sind als Konkretisierungen des mutterschutzrechtlich abgesteckten Regelungsrahmens zu verstehen. Sie werden nicht nochmals im MuSchG geregelt, weil ihre Anwendbarkeit durch das MuSchG nicht berührt wird. In der BioStoffV und der GefStoffV finden sich hingegen keine separaten Vorschriften für Stillende und damit Konkretisierungen zum Mutterschutz. Gleichwohl gelten auch die dort aufgestellten allgemeinen (für Frauen wie Männer) Schutzvorschriften und Grenzwerte. Selbstverständlich sind auch alle anderen Schutznormen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Arbeitsschutzverordnung einzuhalten.

 

Rz. 13

In § 12 Abs. 1 verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Inkontaktkommens. Inkontaktkommen ist dabei jede Form des Kontaktes, etwa durch Berühren, durch Einatmen oder durch andere konkrete Form der Einwirkungsmöglichkeit des Stoffes durch Aufnahme in die biologische Umgebung des Körpers. Daher ist vorrangig in den Gefährdungsbeurteilungen zu prüfen, ob die Stillende mit solchen Stoffen in Kontakt kommen kann – beabsichtigt (als Teil der geschuldeten Arbeitsleistung) oder auch unbeabsichtigt (im Rahmen etwaiger Störungen oder indirekter Kontakte). Stets sind bei der Gefährdungsbeurteilung auch Arbeitsbedingungen und Schadfaktoren zu berücksichtigen, denen die Frau nur möglicherweise ausgesetzt ist.

D...

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