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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 15 Anspruch auf Elternzeit

Christoph Tillmanns
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten und hat bezüglich des Anspruchs auf Elternzeit (vormals Erziehungs"urlaub") das Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst, ohne allerdings wesentliche Änderung mit sich zu bringen. Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, trat zum 1.1.2015 eine erhebliche Änderung in Kraft. Mit ihm wird auch die Richtlinie EG/34/96 über den Elternurlaub (später RL 2010/18/EU), die von der Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158/EU abgelöst wurde umgesetzt, wobei das Gesetz weit darüber hinaus geht. Während die Richtlinie lediglich einen Anspruch auf "Elternurlaub" von 4 Monaten gibt, geht das BEEG mit der 3-jährigen Elternzeit darüber weit hinaus. Die Vereinbarkeitsrichtlinie sieht in Art. 4 vor, dass der Vater anlässlich der Geburt des Kindes einen Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen hat, der an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist und daher durch das BEEG nicht abgedeckt wird. Hinzu kommt, dass der Vater in dieser Zeit einen Anspruch auf eine Bezahlung nach Art. 8 der RL 2019/1158/EU hat, der mindestens die Höhe des Krankengeldes erreichen muss. Hier hat der deutsche Gesetzgeber bis zum 22.8.2022 für die richtliniengerechte Umsetzung zu sorgen. Das geschieht derzeit durch den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Familienstartzeit.

Der Anspruch auf Elternzeit ist nicht an einen Anspruch auf Elterngeld geknüpft. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternzeit ist daher, dass auch tatsächlich das Kind von dem Elternteil selbst betreut wird. Die Elternzeit ist nicht nur – vergleichbar dem Urlaubsanspruch – ein Recht auf Gewährung von Arbeitsbefreiung, sondern durch die Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, kann der Arbeitnehmer[1] einseitig ohne Zustimmung des Arbe...

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