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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 27 Betriebsausschuss / 7 Laufende Geschäfte

Dr. Roman Frik
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7.1 Eigener Zuständigkeitsbereich

 

Rz. 57

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Das Gesetz weist dem Betriebsausschuss damit einen eigenen Zuständigkeitsbereich zu. Entscheidungen können hier ohne vorherige Ermächtigung durch den Betriebsrat getroffen werden.[1] Da der Betriebsausschuss jedoch keine selbstständige Arbeitnehmervertretung neben dem Betriebsrat ist, kann der Betriebsrat jederzeit Einzelfälle an sich ziehen und Beschlüsse des Betriebsausschusses aufheben, aussetzen oder korrigieren. Nicht möglich ist das allerdings, wenn der Beschluss bereits im Außenverhältnis, d. h. z. B. gegenüber dem Arbeitgeber, wirksam geworden ist.[2] Eine dauerhafte "Ausschaltung" des Betriebsausschusses durch den Betriebsrat ist allerdings unzulässig.[3]

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 32; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 66; ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 7; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 48.
[2] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 32; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 62; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 48; ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 6; a. A. HSWG, Rz. 45, 55.
[3] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 32; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 59.

7.2 Begriff der laufenden Geschäfte

 

Rz. 58

Was laufende Geschäfts sind, ist im Gesetz nicht definiert. Zumeist werden hierunter interne verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben gefasst, die sich regelmäßig wiederholen.[1] Auf jeden Fall nicht dazu gehört der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, was aus § 27 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 BetrVG folgt. Aber auch sonstige Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sollen dem Betriebsausschuss nicht zustehen, auch nicht bei regelmäßiger Wiederholung. Dies gilt besonders für die Stellungnahme zu beabsichtigten Kündigungen.[2] oder auch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Re...

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