Rz. 13

Gem. § 19 Abs. 3 JArbSchG soll Berufsschülern der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Wird der Urlaub nicht in den Berufsschulferien gegeben, ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren (§ 19 Abs. 3 Satz 2 JArbSchG).

 

Rz. 14

§ 19 Abs. 3 JArbSchG konkretisiert und modifiziert die allgemeinen Gewährungsbestimmungen nach § 7 BUrlG[1] insoweit, als er eine gesetzliche Bestimmung des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers darstellt.[2] Aus § 19 Abs. 3 Satz 2 JArbSchG ergibt sich, dass der Arbeitgeber den Urlaub zwar grundsätzlich in den Berufsschulferien gewähren soll, jedoch in besonders begründeten Ausnahmefällen von einer Gewährung in den Berufsschulferien absehen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in einem Betrieb während der Betriebsferienzeit der gesamte Betrieb stillliegt, mit der Folge, dass auch jugendliche Arbeitnehmer zu dieser Zeit ihren Urlaub nehmen müssen. Es kann auch sein, dass der Jugendliche die Gewährung seines Urlaubs außerhalb der Berufsschulferien wünscht. Z. B. dann, wenn er mit seiner Familie verreisen möchte und dies nur außerhalb der Berufsschulferien möglich ist. Dann ist eine Ausnahme vom genannten Grundsatz möglich.[3]

Besucht der Anspruchsberechtigte in der Urlaubszeit die Berufsschule, müssen zusätzliche Urlaubstage gewährt werden. Hierbei handelt es sich nicht um zusätzliche Urlaubstage zu dem zu gewährenden Urlaub, sondern um die Nachgewährung des ursprünglichen Urlaubsanspruchs, da der Jugendliche an Berufsschultagen schon gem. § 15 BBiG von der Arbeitspflicht freigestellt ist, ihm mithin an solchen Tagen kein Urlaub gegeben werden kann.

Da § 15 BBiG an den Berufsschulunterricht und nicht an die durch Ländergesetze geregelte Berufsschulpflicht anknüpft, gilt dies auch bei Besuch der Berufsschule bei Volljährigen im Rahmen ihrer Ausbildung.[4]

Ein Urlaubstag ist unabhängig von der Unterrichtsdauer der Berufsschule (i. S. v. Anzahl der Schulstunden) für jeden Besuchstag zusätzlich nachzugewähren.[5] Warum der Urlaub in die Berufsschulzeit gelegt worden ist, ist ohne Bedeutung. Demnach hat auch dann eine Nachgewährung zu erfolgen, wenn der Anspruchsberechtigte maßgeblich selbst auf die Gewährung des Urlaubs außerhalb der Berufsschulferienzeit hingewirkt hat.[6] Mangels Arbeitspflicht an Tagen des Besuchs der Berufsschule kann hinsichtlich der Pflicht zur Nachgewährung auch nicht von Bedeutung sein, ob der Jugendliche die Berufsschule tatsächlich besucht hat, ihr ferngeblieben ist oder aus anderen Gründen ein Besuch tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Nachgewährung muss dennoch erfolgen, da der Jugendliche unabhängig vom eigenen Verhalten an diesem Tag keine Arbeitspflicht hatte.[7]

[2] ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, § 19 JArbSchG, Rz. 8.
[3] Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 19 JArbSchG, Rz. 20.
[5] BT-Drucks. 7/2305 v. 21.6.1974 S. 31.
[6] Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 22.
[7] Erfk/Schlachter, 24. Aufl. 2024, § 19 JArbSchG, Rz. 8; a. A. z. B. Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 19 JArbSchG, Rz. 14.

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