Rz. 16

§ 98 Abs. 6 BetrVG erweitert die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch auf sonstige betriebliche Bildungsmaßnahmen, sofern der Arbeitgeber diese selbst und innerhalb des Betriebs, d. h. für die Arbeitnehmer des Betriebs durchführt[1]. Von der Vorschrift erfasst werden alle sonstigen Bildungsmaßnahmen, die nicht unter den Begriff der beruflichen Bildungsmaßnahmen fallen, also nicht oder nicht vornehmlich auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet sind. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme der systematischen Vermittlung staatsbürgerlicher und kultureller Kenntnisse dient. Darunter fallen z. B.:

  • Erste-Hilfe- oder Unfallverhütungskurse
  • Sprachkurse
  • Lehrgänge über Menschenführung
  • Kurse über sozialkundliche Themen
  • Lehrgänge über Arbeits- und Sozialrecht
 

Rz. 17

Nicht unter § 98 Abs. 6 BetrVG fallen Maßnahmen der Freizeitbeschäftigung und Unterhaltung (z. B. Betriebssportverein, Veranstaltung einer „After-work-party” etc.). Bei der Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen (z. B. Werksbücherei), die der Bildung der Arbeitnehmer dienen, ist aber das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten.

[1] Fitting, § 98 Rz. 38, 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge