Rz. 41
§ 5 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass das BetrVG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, auf leitende Angestellte keine Anwendung findet. Anderweitige Bestimmungen im Sinne dieser Vorschrift finden sich in § 105 BetrVG, § 107 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG sowie in § 108 Abs. 2 BetrVG.
Rz. 42
Der Begriff des leitenden Angestellten wird in § 5 Abs. 3 Satz 2 definiert. Diese, durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montanmitbestimmung vom 20.12.1988 neu gefasste Bestimmung wurde bei der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes unverändert belassen. Ihre Bedeutung liegt darin, den Kreis der wahlberechtigten Personen zum Betriebsrat einerseits und zum Sprecherausschuss andererseits voneinander abzugrenzen. Die Frage, ob ein Angestellter leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 oder Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ist, kann im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG geklärt werden.
Dies gilt nach § 5 Abs. 3 Satz 3 entsprechend auch für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten. Damit werden die Beamten und Soldaten, die in Betrieben privatrechtlich organisierten Unternehmen tätig sind, aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes wieder herausgenommen, soweit sie die Voraussetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 erfüllen und damit als leitende "Angestellte" gelten.
Rz. 43
Zweck der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 BetrVG ist es, den natürlichen Interessengegensatz zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern des Betriebs zu bewältigen. Der Arbeitgeber verfolgt in erster Linie wirtschaftliche Interessen. Er verfügt über den Einsatz der Produktionsmittel. Die Arbeitnehmer sind von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängig und damit ...