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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 47 Voraussetzungen der Er ... / 4 Stimmengewichtung im Gesamtbetriebsrat (Abs. 7 bis 9)

Joachim Just
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Rz. 67

In § 47 Abs. 7 bis 9 finden sich Regelungen für die Stimmengewichtung bei Abstimmungen im Gesamtbetriebsrat. Dabei normiert § 47 Abs. 7 BetrVG die Stimmengewichtung im Regelfall der Bestellung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Stimmengewichtung bei gemeinsamer Entsendung für mehrere Betriebe ist in § 47 Abs. 8 BetrVG geregelt, die maßgeblichen Regelungen im Fall der Entsendung aus einem Gemeinschaftsbetrieb finden sich in § 47 Abs. 9 BetrVG.

4.1 Stimmengewichtung im Regelfall (Abs. 7)

 

Rz. 68

§ 47 Abs. 7 BetrVG regelt die Stimmengewichtung der einzelnen Gesamtbetriebsratsmitglieder, wenn sich die Größe des Gesamtbetriebsrats nach der gesetzlichen Grundregel des § 47 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt. Da die entsendenden Betriebe unterschiedlich groß sind, richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der jeweiligen Arbeitnehmerzahl des entsendenden Betriebs (§ 47 Abs. 7 Satz 1 BetrVG). Maßgeblich ist dabei allein die Arbeitnehmerzahl am Wahltag der letzten Betriebsratswahl, nicht dagegen die Zahl der gegenwärtig beschäftigten Wahlberechtigten. Dabei zählen alle Arbeitnehmer, die an diesem Tag in die Wählerliste eingetragen waren, unabhängig von ihrer tatsächlichen Teilnahme an der Wahl. Auch wahlberechtigte Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nach § 7 Satz 2 BetrVG zählen dabei mit (für die Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb vgl. BAG Beschluss v. 13.3.2013, 7 ABR 69/11[1]). Nachträgliche Änderungen der Arbeitnehmerzahl sind unbeachtlich.[2] Etwas anderes soll für eine nachträgliche Berichtigung der Wählerliste durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts gelten.[3] Wird der Betriebsrat neu gewählt, so muss er seine Mitglieder im Gesamtbetriebsrat neu bestimmen. Für die Stimmengewichtung ist nun die Zahl der in der Wählerliste bei der Neuwahl eingetragenen Arbeitnehmer maßgeblich, sodass es zu Änder...

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