Rz. 48

Die Betriebsversammlung kann nur nach Einberufung durch den Betriebsrat stattfinden. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht zur Durchführung von Betriebsversammlungen berechtigt (BAG, Beschluss v. 16.11.2011, 7 ABR 28/10).[1] Der Betriebsrat entscheidet als Gremium über die Einberufung durch Beschluss nach § 33 BetrVG. Im Rahmen des Einberufungsbeschlusses ist auch über den Inhalt des Tätigkeitsberichts zu beschließen; denn dieser stellt eine Stellungnahme des Betriebsrats dar und bedarf daher einer entsprechenden Legitimation.[2]

 
Hinweis

Eine Versammlung der Arbeitnehmer, die nicht auf eine Einberufung durch den Betriebsrat zurückzuführen ist, ist keine Betriebsversammlung i. S. d. §§ 42 ff. BetrVG. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, können deshalb keine Betriebsversammlungen stattfinden (BAG, Beschluss v. 16.11.2011, 7 ABR 28/10).[3] Eine Ausnahme existiert lediglich für die Wahlversammlungen in Kleinbetrieben nach §§ 14a, 17a BetrVG sowie im Rahmen der Bestellung eines Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben nach § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG. Dort kann die Betriebsversammlung von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einberufen werden.

 

Rz. 49

Die Durchführung des Einberufungsbeschlusses obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden. Dazu gehört v. a. die Ladung bzw. Benachrichtigung der Teilnahmeberechtigten. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen, eine betriebsübliche Bekanntmachung genügt daher. Die Kosten für die Ladung trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG, weil die Vorbereitung der Betriebsversammlung eine Tätigkeit des Betriebsrats ist.

 

Rz. 50

Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. In der Gestaltung der Tagesordnung ist der Betriebsrat im Wesentlichen frei (BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75[4]). Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss er jedoch im Rahmen der regelmäßigen Betriebsversammlungen einen Tätigkeitsbericht erstatten. Unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat er den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Zudem ist er bei der Bestimmung der Tagesordnung auf die nach § 45 BetrVG zulässigen Themen beschränkt.

 

Rz. 51

Nach der Beschlussfassung ist der Arbeitgeber unter Mitteilung der Tagesordnung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einzuladen. Es bietet sich dabei an, den Arbeitgeber zuvor zu fragen, ob er in der geplanten Betriebsversammlung den Jahresbericht nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG abgeben will, damit dies entsprechend in die Tagesordnung aufgenommen werden kann.

Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebsversammlung sind nach § 46 Abs. 2 BetrVG zudem den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen (s. dazu § 46 BetrVG Rz. 11ff.).

 

Rz. 52

Eine bestimmte Frist für die Ladung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Alle Teilnahmeberechtigten sind jedoch so zeitig zu verständigen, dass sie ihr Teilnahmerecht unter gewöhnlichen Umständen interessengerecht wahrnehmen, d. h. sich auf die Betriebsversammlung einstellen und vorbereiten können (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 11.4.1989, 12 Ta BV 9/89[5]). Bei der Terminbestimmung ist auch auf die Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, die sich etwa wegen auswärtiger Beschäftigung nicht regelmäßig im Betrieb aufhalten. Diese müssen die Möglichkeit haben, von der Einladung, etwa durch sporadische Nachfrage beim Betriebsrat, durch Befragungen und Mitteilungen der Kollegen oder anlässlich ihrer turnusmäßigen Anwesenheit im Betrieb, zu erfahren (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 11.4.1989, 12 Ta BV 9/89[6]). Der Arbeitgeber ist so rechtzeitig einzuladen, dass er die Möglichkeit hat, aufgrund der mitgeteilten Tagesordnung, Erklärungen vorzubereiten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), einen Vertreter des Arbeitgeberverbands hinzuzuziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) und Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der notwendigen betrieblichen Abläufe zu treffen.[7]

 

Rz. 53

Erfolgt die Einberufung zu kurzfristig, was bei regelmäßigen Betriebsversammlungen bei einer Einladungsfrist von unter drei Tagen regelmäßig anzunehmen sein dürfte, so hat diese nicht ordnungsgemäß stattgefunden, mit der Folge, dass der Arbeitgeber eine Teilnahme der Arbeitnehmer an der Versammlung nicht dulden muss (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 11.4.1989, 12 Ta BV 9/89[8]).

[1] DB 2012, 582.
[3] DB 2012, 582.
[4] DB 1977, 2452, 2543.
[5] DB 1989, 2284.
[6] DB 1989, 2284.
[7] Vgl. ArbG Berlin, Beschluss v. 11.12.1972, 4 BV 2/72, DB 1973, 140, 141, das eine Benachrichtigung 14 Tage vorher fordert.
[8] DB 1989, 2284.

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