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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 27 Betriebsausschuss / 8 Übertragung von weiteren Aufgaben zur selbstständigen Erledigung

Dr. Roman Frik
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Rz. 60

Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

8.1 Für die Übertragung zugelassene Angelegenheiten

 

Rz. 61

Im Gegensatz zu den laufenden Geschäften kann dies auch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte betreffen. Auch die komplette Übertragung eines einzelnen Mitbestimmungstatbestands zur Bearbeitung und Entscheidung ist zulässig, z.B. die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen.[1] Der Gesetzgeber dachte u. a. auch an die Verwaltung von Sozialeinrichtungen[2] oder den Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter.[3] Auch die Teilnahme an den Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber kann dem Betriebsausschuss übertragen werden.[4] Eine Grenze ist allerdings erreicht, wenn er sich aller wesentlichen Befugnisse entäußert hat. Er muss in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse zuständig bleiben.[5]

[1] BAG, Urteil v. 17.3.2005, 2 AZR 275/04, NZA 2005, 1064; BAG, Urteil v. 22.3.1979, 2 AZR 361/77; BAG, Beschluss v. 1.6.1976, 1 ABR 99/74; BAG, Urteil v. 4.8.1975, 2 AZR 266/74; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.8.2014, 10 TaBV 671/14.
[2] BT-Drucksache VI/1786 S. 39.
[3] § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG.
[4] BAG, Beschluss v. 15.8.2012, 7 ABR 16/11
[5] BAG, Beschluss v. 20.10.1993, 7 ABR 26/93, NZA 1994, 567-671; BAG, Urteil v. 17.3.2005, 2 AZR 275/04, NZA 2005, 1064; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.8.2014, 10 TaBV 671/14.

8.2 Ausnahmen

 

Rz. 62

Ausgeschlossen ist die Übertragung auf den Betriebsausschuss in folgenden Fällen:

  • Abschluss einer Betriebsvereinbarung[1]
  • Anrufung der Einigungsstelle[2]
  • Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmervertreters nach § 103 Abs. 1 BetrVG[3]
  • Organisatorische Entscheidungen des Betriebsrats wie Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, Wahl ...

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