Rz. 12

§ 119 Abs. 1 Nr. 3 stellt die Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern und den übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Amtsinhabern einschließlich der Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, die um ihrer Amtstätigkeit willen erfolgt, unter Strafe. § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist ein Erfolgsdelikt, die Vor- oder Nachteile müssen tatsächlich eingetreten sein. Der begünstigte Amtsinhaber selbst steht nicht unter Strafe, sondern lediglich der Leistende. Die Benachteiligung oder Begünstigung muss sich auf die persönliche Rechtsstellung des Amtsinhabers beziehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Es wird eine sehr unterschiedliche Vergütung für den Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die externen Beisitzer gewährt, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung hierfür gemäß den Kriterien des § 76a Abs. 4 Sätze 3-5 BetrVG vorläge (LAG München, Beschluss v. 11.1.1991, 2 TaBV 57/90[2]).

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber zwingt die Mitglieder des Betriebsrats, Betriebsratssitzungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und unter Verzicht auf entsprechende Vergütung durchzuführen.[3]

Betriebsratsmitgliedern dürfen insbesondere in keiner Weise Vergütungen zufließen, auch nicht in mittelbarer oder versteckter Form. Die Strafrechtsbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 3 untersagt jede Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen, weil die Sicherung der Unabhängigkeit der Amtstätigkeit ein sehr hohes Gewicht hat.

 
Praxis-Beispiel

Unzulässig sind die Gewährung von Entgelt für nicht notwendige Arbeitsversäumnis, die Zuweisung einer besonders verbilligten Werkswohnung, die Einräumung besonders günstiger Konditionen bei einem Firmendarlehen, die Gewährung eines längeren Urlaubs, die Zahlung von Sitzungsgeldern zusätzlich zum fortgezahlten Entgelt, die Freistellung von der Arbeit, ohne dass dies zur Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlich wäre, die ungerechtfertigte Beförderung oder Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern, die Zurverfügungstellung von sonstigen Firmenleistungen (zum Beispiel die Bevorzugung bei der Gestellung von Firmenwagen oder Gewährung von Personalrabatten).

(s. dazu auch LAG Köln, Beschluss v. 21.1.2008, 14 TaBV 44/07)

 

Rz. 13

Die – rechtswidrige – Begünstigung einzelner Betriebsratsmitglieder wegen ihres Betriebsratsamtes führt nicht dazu, dass die nicht begünstigten Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtsausübung gestört oder beeinträchtigt werden. Sie können ihr Amt nach wie vor frei von unzulässigen Beeinflussungen durch den Arbeitgeber ausüben, sodass die Begünstigung anderer ihre betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung nicht berührt. Entsprechend haben sie auch keine Antragsbefugnis. Die Möglichkeit, einzelner, nicht begünstigter Betriebsratsmitglieder, eine gesetzwidrige Begünstigung anderer Mitglieder durch einen "Popularantrag" abzustellen und für "saubere Verhältnisse" innerhalb des Betriebsrates zu sorgen, besteht nicht (s. u. Rz. 17; LAG München, Beschluss v, 5.2.2009, 3 TaBV 107/08).

[1] Richardi, § 119 Rz. 25.
[2] AiB 1992, 49.
[3] Fitting, § 119 Rz. 9.

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