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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsger ... / 6.2.2.4 Elektronisches Dokument

Dr. Henning Wiehe
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Rz. 87

Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.11.2013[1] wurde § 46c ArbGG mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Nach der Neufassung des § 46c Abs. 3 ArbGG muss das elektronische Dokument von der verantwortenden Person elektronisch signiert sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf sicherem Übermittlungswege eingereicht werden. § 46c ArbGG lässt weiterhin die Übermittlung von Schriftsätzen als elektronische Dokumente, jedoch nicht als einfache E-Mail zu.[2] Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung ist aber, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Daneben besteht nunmehr die Möglichkeit, einen Schriftsatz mit einfacher Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg einzureichen. Als sichere Übermittlungswege gelten nach § 46c Abs. 4 ArbGG ein De-Mail-Konto (Nr. 1) gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz. Eine weitere Möglichkeit ist die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (Nr. 2). Schriftsätze ohne qualifizierte elektronische Signatur müssen aber vom Anwalt selbst versendet werden, nicht von einem Mitarbeiter. In diesem Fall müsste sich der Mandant wegen § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen, falls diesen im Versenden des Dokuments ein Fehler unterläuft. Dieses zusätzliche Risiko lässt sich vermeiden. Einen qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz kann der Rechtsanwalt auch von einem sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiter versenden lassen und sich ggf. entlasten.[3] Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass die Einreichung eines einfach und qualifiziert signierten Schriftsatzes durch 2 Sozietätsmitglieder wirksam sein kann. Konkret hat ein Rechtsanwal...

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