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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 25 Kündigung in Arbeitskämpfen

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 25 beschränkt lediglich den sachlichen Geltungsbereich des KSchG. Liegt der Grund einer Arbeitgeberkündigung ausschließlich in einer Maßnahme in wirtschaftlichen Arbeitskämpfen, ist das KSchG nicht anwendbar. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der langjährigen Rechtsprechung des BAG zu den zulässigen Arbeitskampfmitteln des Arbeitgebers zu sehen und hat seit der Abkehr von der individualrechtlichen Arbeitskampftheorie durch den Großen Senat[1] keine praktische Bedeutung mehr.[2]

 

Rz. 2

Seit der Entscheidung des Großen Senats gilt die Theorie vom kollektiven Arbeitskampf, nach der Kampfkündigungen nicht zulässig sind[3], da sich ein Arbeitnehmer durch die Beteiligung an einem rechtmäßigen Streik nicht vertragswidrig verhält. Dem Arbeitgeber bleibt lediglich das Mittel der Aussperrung. Zwar ist unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch eine lösende Aussperrung – wenigstens theoretisch – denkbar[4], bei der den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitskampfs eine Wiedereinstellungspflicht nach billigem Ermessen trifft[5]. Jedoch sind solche Arbeitskampfmittel wesensverschieden zur Kündigung, sodass § 25 KSchG keine Anwendung findet.

[1] BAG, Beschluss v. 28.1.1955, GS 1/54, BB 1955, 605.
[2] Ebenso ErfK/Kiel, 25. Aufl. 2025, § 25 KSchG Rz. 1; teilweise abweichend MünchKomm-BGB/Hergenröder, 9. Aufl. 2023, § 25 KSchG Rz. 10 ff.
[3] BAG, Beschluss v. 28.1.1955, GS 1/54, BB 1955, 605; BAG, Urteil v. 26.4.1988, 1 AZR 399/86, NZA 1988, 775, 777.
[4] LAG Hessen, Urteil v. 12.3.2024, 10 GLa 229/24, NZA 2024, 711; BVerfG, Beschluss v. 26.6.1991, 1 BvR 779/85, NZA 1991, 809; BAG, Urteil v. 10.6.1980, 1 AZR 822/79, NJW 1980, 1642
[5] Großer Senat des BAG, Beschluss v. 21.4.1971, GS 1/68, NJW 1971, 1668.

2 Rechtmäßige Arbeitskämpfe

 

Rz. 3

Da § 25 KSchG ferner rechtmäßige Arbeitskämpfe voraussetzt[1], sind auch...

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Kündigungsschutzgesetz / § 25 Kündigung in Arbeitskämpfen
Kündigungsschutzgesetz / § 25 Kündigung in Arbeitskämpfen

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.

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