Rz. 97

Der Arbeitgeber ist bei einem geänderten Arbeitsvolumen in der Entscheidung frei, ob er anstelle von Beendigungskündigungen mehrere Änderungskündigungen, gerichtet auf eine Reduzierung der Arbeitszeit, ausspricht.[1] Auch eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten kann aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein, wenn die Einstellung einer weiteren Teilzeitkraft nicht möglich oder für den Betrieb nicht tragbar ist.[2]

Das Änderungsangebot darf auch insoweit nicht gegen gesetzliche oder ggf. anwendbare tarifvertragliche Regelungen verstoßen.

 
Praxis-Beispiel

Die beabsichtigte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden verstößt gegen einen auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag, der nur eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 39 Stunden erlaubt.

[1] BAG, Urteil v. 19.5.1993, 2 AZR 584/92, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 31, NZA 1993, 1075.
[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.5.1988, 9 Sa 21/88, LAGE KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 16, NZA 1989, 273.

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