Der Begriff der Teuerungszulage wird in der Entgeltabrechnung gleichbedeutend mit dem Begriff des Inflationsausgleichs verwendet. Beide Zulagen kommen heute nur noch selten vor und haben ihren Ursprung im Beamtenrecht.
Da die Teuerungszulage im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung gewährt wird, handelt es sich hierbei um laufenden lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. regelmäßiges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine Teuerungszulage kann in seltenen Fällen auch einmalig ausbezahlt werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Regeln für die Besteuerung sonstiger Bezüge bzw. für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung anzuwenden.
Lohnsteuer: Die Steuerpflicht der Teuerungszulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Teuerungszulage ergibt sich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsberechnung bei der Auszahlung als Einmalzahlung ist in § 23a SGB IV geregelt.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Teuerungszulage | pflichtig | pflichtig |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen