Setzt ein Betrieb einen seiner abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Tauschgeschäfts ein, ist der Arbeitnehmer dabei im Rahmen seines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die Tätigkeit unterscheidet sich nicht von allen anderen Einsätzen des Mitarbeiters außerhalb von Tauschringen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgelt im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen gegen seinen Arbeitgeber, der hier ebenfalls wie bei allen außerhalb des Tauschrings zustande gekommenen Aufträgen handelt.

Verrechnungseinheiten sind Arbeitsentgelt

Auf das Entgelt sind die üblichen Steuern und SV-Beiträge zu entrichten. Erhält der Mitarbeiter auf einem Verrechnungskonto anstelle der Vergütung in EUR die Verrechnungseinheit der Tauschbörse gutgeschrieben, sind diese Teil des Arbeitsentgelts. Der Entgeltbegriff der Sozialversicherung umfasst alle Einnahmen aus der Beschäftigung, gleich in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar oder aus dem Zusammenhang der Beschäftigung heraus erzielt werden.[1]

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