In Tarifverträgen kann festgelegt werden, dass der Vertragsinhalt nur in einer bestimmten Form begründet oder verändert werden kann. Häufigster Anwendungsfall von Formvorschriften ist die Vereinbarung der Schriftform für Abschluss und Änderung des Arbeitsvertrages. Vielfach ist für Kündigungen und Aufhebungsverträge das Schriftformerfordernis im Tarifvertrag festgelegt. Dies ist jedoch mittlerweile auch gesetzlich in § 623 BGB normiert. Besteht nach einem Tarifvertrag ein Schriftformerfordernis, so gelten bei Tarifbindung (§ 4 TVG) oder Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG) wegen des Rechtsnormcharakters des Tarifvertrags die Vorschriften für die gesetzliche (§ 126 BGB) und nicht über die gewillkürte, d. h. vereinbarte Schriftform (§ 127 BGB).[1] Dies hat praktische Auswirkungen, soweit sich eine Vertragspartei bezüglich des Schriftformerfordernisses auf Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) beruft. Dieser Einwand ist bei frei vereinbarten Formerfordernissen eher als bei einem gesetzlichen Schriftformerfordernis berücksichtigungsfähig, bei letzterem wird er nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt.[2] Der Tarifvertrag kann aber auch hierzu eine abweichende Regelung enthalten.

Regelmäßig bestimmt der Tarifvertrag zugleich die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der festgelegten Form. Ist eine Regelung nicht vorhanden, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welchen Zweck die tarifliche Formvorschrift hat. Dient sie nur Beweiszwecken, bleibt das formwidrige Rechtsgeschäft wirksam. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Arbeitsverträgen, der Tarifvertrag will regelmäßig nicht das Beschäftigungsverhältnis selbst verhindern.[3] Bei Nebenabreden (z. B. Gewährung eines Essenszuschusses) hat die Schriftform dagegen häufig konstitutive Wirkung und führt somit bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit.[4]

 

Schriftform und betriebliche Übung

Das Bestehen eines tariflichen Schriftformgebots für Nebenabreden kann u. U. das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, nicht jedoch wenn die Berufung auf die Formvorschrift gegen Treu und Glauben verstoßen würde.[5]

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