Unter außertariflichen bzw. AT-Angestellten versteht man allgemein solche Arbeitnehmer, die vom persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags nicht erfasst werden. Daneben kann die Tätigkeit eines Arbeitnehmers deshalb nicht in den fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags einbezogen sein, weil sie wegen ihrer Anders- oder Neuartigkeit den Tarifvertragsparteien bei Tarifvertragsabschluss überhaupt unbekannt war.

Im Vergütungsbereich handelt es sich bei außertariflichen Angestellten um Arbeitnehmer, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen innehaben als in der höchsten Vergütungsgruppe des einschlägigen Tarifvertrags verlangt wird und daher nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.[1] Bei Entgelttarifverträgen und Vergütungsordnungen fehlen dann wegen der individuell zugeschnittenen Arbeitsbereiche dieser Angestelltengruppe typisierende Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung. Dem Betriebsrat steht dann bei der Lohnfindung dieser Personengruppe regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.[2]

 

Objektive Rechtslage als Maßstab

In der betrieblichen Praxis wird der Begriff des AT-Angestellten oft anders verstanden als in den jeweiligen Tarifverträgen. Ob es sich bei einem Arbeitnehmer um einen AT-Angestellten handelt, unterliegt nicht der Vereinbarung durch die Arbeitsvertragsparteien bzw. der Betriebspartner oder dem einseitigen Bestimmungsrecht des Arbeitgebers, sondern beurteilt sich ausschließlich nach der objektiven Rechtslage.[3] In der Praxis werden meist bereits diejenigen Mitarbeiter als AT-Mitarbeiter bezeichnet, die eine Vergütung oberhalb der obersten Tarifgruppe erhalten. Dieses Kriterium ist meist jedoch nicht ausreichend, um den Mitarbeiter aus dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen zu lassen. Soweit der Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied ist, relativiert sich das unterschiedliche Verständnis allerdings, da für diese Mitarbeiter meist arbeitsvertraglich nicht mehr auf den Tarifvertrag Bezug genommen, sondern ausdrücklich eine AT-Beschäftigung vereinbart wird.

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