Zusammenfassung

 

Überblick

Der vorliegende Beitrag führt in das Recht des Tarifvertrags ein. Da die Grundlage des Tarifrechtes in Art. 9 Abs. 3 GG verankert ist, werden zunächst die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, wobei besonderes Augenmerk auf die negative Koalitionsfreiheit gelegt wird. Überblicksartig werden die verschiedenen, in der Praxis relevanten Formen von Tarifverträgen erläutert, unterschieden nach Gegenstand und Abschlussform. Abschließend wird das Zusammenspiel von Tarifverträgen mit anderen Rechtsquellen aufgezeigt. Mit dem in der Praxis wichtigen Günstigkeitsprinzip bei der Konkurrenz von Tarifvertrag und Arbeitsvertrag wird der Beitrag schließlich abgerundet.

 

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage der Tarifautonomie ist Art. 9 Abs. 3 GG. Einfachgesetzlich ausgeformt wurde dies im Tarifvertragsgesetz (TVG). Im Rahmen des vorliegenden Beitrags ist dabei besonders auf die normative Wirkung des Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 TVG und auf das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG hinzuweisen.

1 Begriff

Ein Tarifvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einerseits einem einzelnen Arbeitgeber oder einer Vereinigung von Arbeitgebern und andererseits einer tariffähigen Gewerkschaft. Gegenstand eines Tarifvertrages sind hauptsächlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der unterworfenen Mitglieder der tarifschließenden Vereinigungen bzw. des Arbeitgebers (normative Regelungen) sowie Vereinbarungen, die allein zwischen den Tarifvertragsparteien gelten (schuldrechtliche Regelungen).

2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtsgrundlage für den Abschluss von Tarifverträgen sind die in der Verfassung garantierte Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und die im Tarifvertragsgesetz (TVG) enthaltene gesetzliche Ausgestaltung der Tarifautonomie. Diese legen die Rahmenbedingungen für die Tarifverträge fest, innerhalb derer sich die Tarifvertragsparteien in rechtlich zulässigerweise bewegen können. Der Tarifinhalt kann mit anderen Rechtsquellen (z. B. Verfassung, Gesetze, betriebliche Rechtssetzung) kollidieren. Für das Verhältnis eines Tarifvertrages zu diesen anderen Rechtsquellen gelten besondere Ordnungsgrundsätze.

3 Koalitionsfreiheit

Durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG wird das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für ‹jedermann und für alle Berufe› gewährleistet. Das Grundrecht gewährleistet zunächst die individuelle Koalitionsfreiheit, d. h. das Recht eines jeden – auch eines Ausländers – einen Verband zu gründen, einem solchen beizutreten und in ihm zu verbleiben sowie sich koalitionsspezifisch zu betätigten. Entgegen dem eingeschränkten Wortlaut schützt diese Norm aber auch die mit dem genannten Ziel gebildeten Vereinigungen (Koalitionen) in ihrem Bestand und bei ihrer Betätigung. Der Schutz ist dabei nicht auf einen eingegrenzten Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Verhaltensweisen, die spezifisch koalitionsgemäß sind.[1]

Zu den gewährleisteten Bereichen gehören Bestimmungen über die Organisation, das zur Willensbildung führende Verfahren in den Organen und die Geschäftsführung der Koalitionen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählt der Abschluss von Tarifverträgen zu den zentralen Punkten der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Freiheit der Koalitionen.[2] Ihnen wird durch die Verfassung das Recht garantiert, die Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder eigenverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme zu regeln (Tarifautonomie).

Die Koalitionsfreiheit ist zwar nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 GG ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht, gleichwohl können ihr zur Wahrung anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter Schranken gesetzt werden. Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien ein Normsetzungsrecht, aber kein entsprechendes Monopol. Eine gesetzliche Regelung und damit ein Eingriff in den Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist zulässig, wenn sich der Gesetzgeber auf Grundrechte oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte Dritter stützen kann und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist maßgeblich, ob in einen Bereich eingegriffen wird, in dem die Tarifvertragsparteien die gegenseitigen Interessen wegen ihrer Sachnähe angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat. Nach Auffassung des BVerfG müssen die Gründe für einen Eingriff umso schwerwiegender sein, je gewichtiger in die üblicherweise den Tarifvertragsparteien vorbehaltene Materie eingegriffen wird. Dabei genießen bestehende tarifliche Regelungen einen stärkeren Schutz als die Tarifautonomie in Bereichen, die von den Koalitionen bisher nicht geregelt worden sind.[3] Üblicherweise in Tarifvertragen geregelt sind in jedem Fall Fragen des Arbeitsentgelts und sonstige materielle Arbeitsbedingungen.[4]

Daneben kann der Gesetzgeber auch durch einfach-rechtliche Gesetzgebung Inhalt und Umfang der Koalitionsfreiheit ausgestalten und so erst die Voraussetzungen für die Ausübun...

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