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Tarifvertrag, Allgemeines / 5.3 Besondere Erscheinungsformen

Dr. Roman Frik
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Ein Anschluss – oder Paralleltarifvertrag liegt vor, wenn ein anderer Tarifvertrag als eigener übernommen wird, den zumindest eine andere Tarifvertragspartei abgeschlossen hat. Teilweise wird er auch als Anerkennungstarifvertrag bezeichnet.

Von einem mehrgliedrigen Tarifvertrag spricht man, wenn auf mindestens einer Seite mehrere Tarifvertragsparteien stehen.

 

Mehrgliedriger Tarifvertrag

Der TVöD wurde z. B. auf Gewerkschaftsseite sowohl von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di als auch von der dbb Tarifunion geschlossen. Aber auch auf Arbeitgeberseite stehen mehrere Personen: die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Beim Abschluss von mehrgliedrigen Tarifverträgen kann fraglich sein, ob 2 rechtlich voneinander unabhängige Tarifverträge geschlossen worden sind oder ein einheitlicher Tarifvertrag mit mindestens 2 Vertragspartnern auf einer Seite. Dies hat möglicherweise Auswirkungen für den Fall der Beendigung. Liegt ein einheitlicher Tarifvertrag vor, so kann dieser nur von den Vertragspartnern einer Seite gemeinsam gekündigt werden. Sind hingegen 2 selbständige Tarifverträge mit einer Vertragspartei auf der anderen Seite abgeschlossen, so ist jede Vertragspartei ohne Mitwirkung der anderen zur Kündigung berechtigt. Nach einer vom BAG aufgestellten Auslegungsregel ist im Zweifel davon auszugehen, dass mehrere selbstständige Tarifverträge geschlossen werden, die dann später ggf. von den Vertretenen einzeln und nicht von allen gemeinsam gekündigt werden müssen.[1]

Ein Stufentarifvertrag liegt vor, wenn Vereinbarungen im normativen Teil des Tarifvertrags nicht mit Inkrafttreten des Tarifvertrags insgesamt, sondern zeitlich gestreckt wirksam werden sollen. Die Tarifvertragsparteien haben sich dann auf eine stufenweise An...

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