Der Abschluss von Tarifverträgen ist auf die in § 2 Abs. 1 TVG genannten Tarifvertragsparteien beschränkt. Dies sind Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sowie der einzelne Arbeitgeber. Welche Voraussetzungen die Verbände erfüllen müssen, um als tariffähige Vereinigungen anerkannt zu werden, ist nicht gesetzlich geregelt. Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.5.1990 enthält in seinem Leitsatz III.2 die folgende

Definition

der Tariffähigkeit:

"Tariffähige Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände müssen frei gebildet sein, gegnerfrei, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und unabhängig sein sowie das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen; ferner müssen sie in der Lage sein, durch Ausüben von Druck auf den Tarifpartner zu einem Abschluss zu kommen."

Der Staatsvertrag stellt trotz seiner Transformation in nationales Recht der Bundesrepublik keine gesetzliche Definition der Tariffähigkeit dar, da die im Leitsatz genannten Voraussetzungen nur für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände auf dem Staatsgebiet der ehemaligen DDR galten. Mit dem Abschluss des Staatsvertrages kann aber die bisherige Rechtsprechung des BAG als gesetzlich abgesichert gelten, die inhaltlich identische Anforderungen an die Tariffähigkeit der Verbände gestellt hatte. Dies sind im einzelnen:

  • Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung
  • demokratische Organisation
  • Gegnerfreiheit
  • soziale Mächtigkeit
  • Tarifwilligkeit
  • Überbetrieblichkeit
  • Arbeitskampfbereitschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat die vorstehenden Merkmale im Wesentlichen bestätigt, sich aber nicht abschließend festgelegt, ob die Überbetrieblichkeit einer Gewerkschaft unverzichtbare Voraussetzung für deren Tariffähigkeit ist.[1]

3.1 Koalitionseigenschaft und demokratische Organisation

Die Tariffähigkeit setzt voraus, dass der Zusammenschluss der Koalition auf einer freiwilligen Willensbildung seiner Mitglieder beruht. Privatrechtliche oder öffentliche Zwangsverbände sind daher nicht tariffähig. Allerdings können diese Vereinigungen durch besondere staatliche Verleihung die Tariffähigkeit erlangen. So hat der Gesetzgeber die Handwerksinnungen und die Innungsverbände zu tariffähigen Verbänden erklärt (vgl. §§ 54, 82, 85 HandwO). Hierin liegt nach Auffassung des BVerfG kein Verfassungsverstoß.[1] Daneben darf die Koalition nicht von vornherein nur auf einen spontanem Zusammenschluss ihrer Mitglieder beruhen. Notwendig ist vielmehr eine dauerhafte Organisation[2] da jedenfalls bei Abschluss des Tarifvertrages die Einhaltung der Pflichten aus seinem schuldrechtlichen Teil gewährleistet sein muss.[3]

Die interne Willensbildung in den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen muss sich nach demokratischen Grundsätzen vollziehen.[4]

3.2 Gegnerfreiheit

Erforderlich ist weiterhin die Unabhängigkeit des Verbandes in seiner Gesamtstruktur vom jeweiligen sozialen Gegenspieler.[1] Die Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler wird regelmäßig bei finanziellen Leistungen der Arbeitgeberseite an Gewerkschaften bzw. Gewerkschaftseinrichtungen berührt. In Betracht kommen insbesondere die Zahlung von Honoraren an die gewerkschaftlichen Beisitzer der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG[2], die Erstattung von Kosten für Betriebsratsmitglieder auf gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 bzw. 7 BetrVG[3] oder die Kostentragung nach § 40 BetrVG für Literatur aus Gewerkschaftsverlagen.[4] Die Gerichte haben aber bisher den Zufluss von Finanzmitteln der Arbeitgeber nicht als so erheblich angesehen, dass hierdurch das Gewerkschaftshandeln in einem unzulässigen Maß beeinflusst werden könnte. Dies gilt jedoch nur solange, wie es sich nicht um wesentliche finanzielle Zuwendungen handelt. Sobald die Finanzierungsgrundlage der Organisation im Wesentlichen die Zuwendungen des Arbeitgebers anstatt die Mitgliedsbeiträge ist, kann keine Gegnerunabhängigkeit mehr angenommen werden. Der Arbeitgeber könnte durch die Einstellung der Zahlungen Einfluss auf die Willensbildung der Arbeitnehmerorganisation nehmen. Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei Fortzahlung der Vergütung für die Gewerkschaftsarbeit frei, muss dies noch nicht die Gegenunabhängigkeit gefährden, wenn die Gewerkschaft aufgrund der Beiträge von ca. 6.000 Mitgliedern die Vergütung ohnehin auch selbst zahlen könnte.[5]

Zweifel hat das BAG an der Gegnerfreiheit und damit der Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger (ZDS).[6] Wechseln Mitglieder in die Selbstständigkeit, verbleiben sie nach der Satzung des ZDS automatisch als Fördermitglieder im Verband, müssen einen Mitgliedsbeitrag zahlen und haben Einfluss auf die Organi...

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