Zusammenfassung

 
Begriff

Kann der prüfende Rentenversicherungsträger die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht personenbezogen berechnen, darf er die Beiträge ohne individuelle Zuordnung auf die einzelnen Arbeitnehmer festsetzen. Es handelt sich dabei um einen Summenbeitragsbescheid. Dieser erfolgt auf der Basis der insgesamt gezahlten Arbeitsentgelte (Lohn- und Gehaltssumme).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Möglichkeit des Erlasses eines Summenbeitragsbescheides ist in § 28f Abs. 2 SGB IV geregelt. § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V bestimmt die Festlegung der Regeln über die Krankenkassenzuständigkeit durch den GKV-Spitzenverband bei Nicht-Vorliegen einer letzten Krankenkasse.

Sozialversicherung

1 Voraussetzungen für einen Summenbeitragsbescheid

Der Rentenversicherungsträger kann einen Summenbeitragsbescheid erteilen, wenn die

  • personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht und
  • Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe

wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers nicht möglich ist.[1]

Ein Summenbeitragsbescheid kann nicht erlassen werden, wenn

  • ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder
  • Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann oder
  • der Arbeitgeber den vorgenannten Nachweis (ggf. auch nachträglich) führt.

Beweislastumkehr

Die Beweispflicht obliegt nicht dem prüfenden Träger der Rentenversicherung, sondern dem Arbeitgeber (Umkehr der Beweislast), wenn

  • ein Arbeitgeber durch Verletzung der ihm obliegenden Aufzeichnungspflicht vereitelt, dass der prüfende Träger der Rentenversicherung die für die versicherungsrechtliche Beurteilung sowie für die Beitragsberechnung erforderlichen Tatbestände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand erfährt, und
  • der Arbeitgeber die Versicherungspflicht der bei ihm Beschäftigten bzw. die Höhe der geltend gemachten Beiträge bestreitet.

Legt der Arbeitgeber oder ein Beschäftigter nachträglich Unterlagen vor, die die Feststellung der Versicherungspflicht sowie der Beitragshöhe für einzelne oder für alle Beschäftigten ermöglichen, sind die diesbezüglichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge neu festzusetzen. Der Summenbeitragsbescheid ist in diesem Fall, ggf. nur teilweise, zu widerrufen. Es wird also nicht zwingend der gesamte Summenbeitragsbescheid aufgehoben, sondern nur der Teil, der die Arbeitnehmer betrifft, für die entsprechende Feststellungen nachgeholt werden können.

Gegebenenfalls zu viel oder zu wenig gezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind zu erstatten oder zu verrechnen bzw. nachzuzahlen.

2 Schätzung der Arbeitsentgelte

Wenn die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, sind sie zu schätzen. Dabei sind ortsübliche Maßstäbe zu berücksichtigen (z. B. ortsüblicher Tariflohn, tarifliche Arbeitszeit). Die Schätzung kann sich auch am Umsatz des Arbeitgebers orientieren.

Summenbeitragsbescheid für gemeldete Arbeitnehmer

Bezieht sich ein Summenbeitragsbescheid auf Arbeitsentgelte gemeldeter Arbeitnehmer, ist eine Quotierung der beim Arbeitgeber vertretenen Krankenkassen vorzunehmen. Hierbei ist auf die vom Summenbeitragsbescheid erfassten Kalenderjahre Bezug zu nehmen. Die nachzufordernden Beiträge zur Sozialversicherung sind nicht geschäftsstellenbezogen auf die einzelnen Krankenkassen aufzuteilen. Die Beiträge der gesamten Nachforderungssumme werden ausschließlich durch die Einzugsstelle eingezogen, die anhand der Zuweisung analog nicht gemeldeter Arbeitnehmer zuständig ist.

3 Summenbeitragsbescheid für nicht gemeldete Arbeitnehmer

Wurde das Wahlrecht zur Krankenversicherung nicht ausgeübt, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitnehmers zu der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitnehmers in Anlehnung an die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers.

Seit 1.1.2022 bis laufend gelten folgende Zuweisungen der Arbeitnehmer zu einer Krankenkasse:

 
Betriebsnummer-Endziffern Krankenkasse
00-35 Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
36-51 Betriebskrankenkasse (BKK)
[BAHN-BKK, KompetenzCenter Vollstreckung]
52-59 Innungskrankenkasse (IKK)
60-61 KNAPPSCHAFT
62-77 Techniker Krankenkasse (TK)
78-88 BARMER
89-94 DAK-Gesundheit
95-96 KKH – Kaufmännische Krankenkasse
97 – 98 hkk – Handelskrankenkasse
99 HEK – Hanseatische Krankenkasse

Diese Zuordnung wird jährlich in Anlehnung an die zum Stichtag 1.7. im Bereich der allgemeinen Krankenversicherung bestehenden Mitgliedschaften krankenversicherter Arbeitnehmer überprüft. Sie wird durch den GKV-Spitzenverband vorbereitet und den Mitgliedskassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit bekannt gegeben. Die Quotierungsregelung gilt dann für das auf den jeweiligen Stichtag folgende Kalenderjahr.

 
Hinweis

Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI wird beim Summenbeitragsbescheid generell berücksichtigt. Auch ...

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