Begriff

Sterbegeld wird durch den Arbeitgeber an die Angehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt.

Lohnsteuerrechtlich stellt das Sterbegeld trotz Tod des Arbeitnehmers den Zufluss von Arbeitslohn dar. Der Arbeitslohnbegriff schließt grundsätzlich auch die Lohnzahlung an Hinterbliebene ein. Wird Sterbegeld gewährt, handelt es sich hierbei um einen sonstigen Bezug, der nach der Jahreslohn-Steuertabelle zu besteuern ist.

Auch der BFH hat die Steuerpflicht des Sterbegelds festgestellt. Die Anwendung der Steuerbefreiung kommt nach seiner Auffassung nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind. Dies sei bei der Zahlung von Sterbegeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht der Fall.

Im Sinne der Sozialversicherung ist Sterbegeld jedoch kein Arbeitsentgelt, da kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Diese nach dem Tod des Arbeitnehmers geleistete Zahlung des Arbeitgebers ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Urlaubsabgeltung, die nach dem Tod des Arbeitnehmers an Hinterbliebene ausgezahlt wird, ist beitragspflichtig beim Verstorbenen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht des Sterbegelds ergibt sich aus § 19 Abs. 2 EStG i. V. m. R 19.8 LStR. Laut BFH, Urteil v. 19.4.2021, VI R 8/19, BStBl 2021 II S. 909, besteht auch Steuerpflicht für ein beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus der Nichtzugehörigkeit des Sterbegelds zum Arbeitsentgelt-Begriff gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Sterbegeld pflichtig frei

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