Der Arbeitgeber muss dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitteilen, wenn er einen leitenden Angestellten einzustellen beabsichtigt. Gleiches gilt, wenn er einen Angestellten mit den Aufgaben eines leitenden Angestellten beauftragen oder einem leitenden Angestellten die Leitungsaufgaben wieder entziehen will.[1] Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese personellen Veränderungen nach § 105 BetrVG dem Betriebsrat mitzuteilen. Vor jeder Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist der Sprecherausschuss unter Mitteilung der Kündigungsgründe anzuhören. Ebenso wie nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist nach § 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG eine ohne oder ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Sprecherausschuss hat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung spätestens innerhalb von 3 Tagen dem Arbeitgeber unter Angabe der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Hält er die Form oder die Frist nicht ein, wird das Einverständnis des Sprecherausschusses mit der Kündigung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SprAuG fingiert. Abweichend von § 102 Abs. 3 BetrVG hat der Sprecherausschuss kein Recht zum Widerspruch.

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