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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 5 Aufgaben des Bundeszentr ... / 5.2 Aufteilung der Kindergeldzahlungen (Abs. 3)

Dr. Robert Faltings
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Rz. 83

Das Kindergeld ist gem. § 31 S. 3 EStG eine monatlich zu zahlende Steuervergütung. Diese Steuervergütungen sollen vom Bund, den Ländern und den Gemeinden entsprechend der Verteilung des Aufkommens an der ESt getragen werden. Das BZSt stellt nach Ablauf jedes Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest, nachdem der Bund mit den Zahlungen in Vorlage getreten ist. Die Länder haben bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats den für sie und ihre Gemeinden ermittelten Betrag dem Bund zu erstatten, wobei für den Monat Dezember eine Abschlagsregelung gilt. Für das genaue Verfahren ist die Durchführungsverordnung v. 19.12.1995[1] ergangen, die zuletzt durch Verordnung vom 12.7.2017[2] geändert wurde.

[1] BGBl I 1995, 2086.
[2] BGBl I 2017, 2360.

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