Rz. 2

In der sozialen Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz. Auf diese Weise wird vermieden, dass Mitglieder einer Pflegekasse mit einem hohen Anteil an Pflegefällen und demzufolge hohen Leistungsausgaben beitragsmäßig stärker belastet werden als Mitglieder einer Pflegekasse mit günstigerer Risikostruktur. Ermöglicht wird dieser bundeseinheitliche Beitragssatz über die Einführung eines bundesweiten Finanzausgleichs (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130).

 

Rz. 3

Die Vorschrift trifft Regelungen zum Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen. Durchgeführt wird der Finanzausgleich vom Bundesversicherungsamt, dass zur Durchführung des Ausgleichs Vereinbarungen mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen zu treffen hat. Zur Durchführung des Zahlungsverkehrs kann das Bundesversicherungsamt Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen.

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