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Sommer, SGB V § 74 Stufenweise Wiedereingliederung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie wird ergänzt durch die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung, die der Anlage zu den Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) i. d. F. v. 19.9.2006 (BAnz Nr. 241 S. 7356) zu entnehmen sind und ab 23.12.2006 gelten.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TVSG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind die Sätze 2 und 3 mit Wirkung zum 11.5.2019 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer individuell, d. h. je nach Krankheit und bisheriger Dauer der Arbeitsunfähigkeit schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes heranzuführen. Sie beinhaltet keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Das beruht darauf, dass es kein Leistungsmodell des Trägers, sondern ein der ärztlichen Verordnung folgendes Handlungsmodell ist (Sichert, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 74 Rz. 1). Die stufenweise Wiedereingliederung ist mit Blick auf das Reha-Ziel ein einzubeziehender Bestandteil einer einheitlichen Gesamtmaßnahme, den Betreffenden in den Arbeitsprozess zurückzuführen (BSG, Beschluss v. 29.1.2008, 5a/5 R 26/07 R). Der Arbeitnehmer erhält die Möglichkeit, sich wieder an seine Arbeit zu gewöhnen und seine Belastbarkeit entsprechend dem Stand der wieder erreichten körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit zu steigern. Dabei soll die Phase der Wiedereingliederung i. d. R. einen Zeitraum von 6 Mon...

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