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Sommer, SGB V § 243 Ermäßigter Beitragssatz / 2.1.1 Ausschlussgrund nach § 44 Abs. 2

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 6

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherte, die kraft Gesetzes keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach § 44 Abs. 2 gesetzlich zwingend für:

  • Bezieher von Bürgergeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a),
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5),
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, wenn diese keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6),
  • versicherungspflichtige und wegen Überschreitens der Alters- oder Studienzeit nicht mehr pflichtversicherte und freiwillig versicherte eingeschriebene Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Werkstudenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3),
  • Praktikanten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, Auszubildende des zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10),
  • ehemals gesetzlich Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie nicht mehr als geringfügig abhängig Beschäftigte tätig sind,
  • hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, sofern sie keine Wahlerklärung nach Nr. 2 abgegeben haben,
  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem EntgFzG, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben. Der Ausschluss gilt nicht, wenn das Mitglied eine Wahlerklärung dahingehend abgegeben hat, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll,
  • Familienversicherte nach § 10.

Wegen der Einzelheiten zu § 44 Abs. 2 wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

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