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Sommer, SGB V § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen / 2.2.2 Leistungsumfang

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 16

Beim Leistungsumfang der ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten ist zwischen zwei Bereichen zu unterscheiden. Einerseits verweist Abs. 2 Satz 1 auf die Leistungen des Abs. 1, wonach die Versicherten

  • ärztliche Behandlung sowie
  • Arznei-, Verband-,
  • Heil- und Hilfsmittel

beanspruchen können. Für diese Leistungen gelten die Ausführungen zu den ambulanten Vorsorgeleistungen am Wohnort entsprechend. Diese Leistungen sind Regelleistungen, sind also gesetzlich vorgeschrieben. Diese Leistungen sind einer Kur entsprechend als komplexe Leistung zu erbringen, die sich aus rein medizinischen und anderen Maßnahmen zusammensetzt. Für die Leistungen gelten die §§ 27 ff., insbesondere die §§ 31 bis 34, so dass hier die Regelungen über Festbeträge und Zuzahlungspflichten auch im Rahmen einer ambulanten Vorsorge zu beachten sind.

 

Rz. 17

Zu den übrigen Kosten der ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, die sich der Versicherte im Gegensatz zu stationären Vorsorgeleistungen selbst beschaffen muss, kann die Satzung der Krankenkassen einen Zuschuss bis zu 16,00 EUR kalendertäglich vorsehen. Zu den Ausgaben, zu deren Finanzierung der Zuschuss beitragen soll, zählen insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe sowie Fahrkosten. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung den Zuschuss zu ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten für chronisch kranke Kleinkinder auf bis zu 25,00 EUR täglich erhöhen.

 

Rz. 18

Die Dauer der medizinischen Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten richtet sich grundsätzlich nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit. Die früher vorgeschriebene Regeldauer von 3 Wochen ist mit Wirkung zum 1.8.2002 entfallen (vgl. Rz. 5).

Eine ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten gemäß § 23 Abs. 2 kann nach dem klaren W...

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