Rz. 10b

Satz 1 betrifft die Regelungen zu hausarztzentrierten Verträgen, zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung und zur Integrierten Versorgung (vgl. §§ 73b Abs. 3 Satz 8, 140a Abs. 4 Satz 6, 7). Die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Krankenkassen sind nach der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu treffen. Satz 2 bestimmt den Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

Rz. 10c

Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, in einer Richtlinie allgemeine Vorgaben zur Abgabe der Teilnahmeerklärung in der hausarztzentrierten Versorgung, in der besonderen ambulanten Versorgung und in der Integrierten Versorgung festzulegen, die von den Krankenkassen bei ihren Satzungsregelungen zu beachten sind (BT-Drs. 17/10488). Hierdurch wird eine einheitliche Gewährleistung des Verbraucherschutzes bei der Einschreibung ermöglicht. Dies dient dem Schutz der informierten Entscheidung der Versicherten und dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Die Richtlinie ist am 26.8.2013 in Kraft getreten. Der 2. Änderungsbeschluss wurde am 1.10.2020 genehmigt (Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 217f Abs. 4a SGB V; www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/aerztliche_versorgung/richtlinien_und_vertraege/richtlinien_und_vetraege.jsp; abgerufen: 10.11.2020).

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