Rz. 17

Ein Vorstandsmitglied ist nach § 59 Abs. 2, 3 SGB IV von seinem Amt zu entbinden oder seines Amtes zu entheben (§ 35a Abs. 7 Satz 1 SGB IV). Eine Amtsentbindung ist durchzuführen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Eine Amtsenthebung ist erforderlich, wenn ein Vorstandsmitglied in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstößt. Weitere Gründe für eine Amtsentbindung oder eine Amtsenthebung sind die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder der Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat (§ 35a Abs. 7 Satz 2 SGB IV).

 

Rz. 18

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegt vor, wenn dem Vorstandsmitglied die zur Amtsausübung notwendigen Kenntnisse generell oder zur Bewältigung einer bestimmten Ausnahmesituation fehlen, wenn die Unverträglichkeit mit anderen Vorstandsmitgliedern die kollegiale Zusammenarbeit gefährdet oder ausschließt oder eine lang andauernde Krankheit gegeben ist. Ein Vertrauensentzug aus nicht offensichtlich unsachlichen Gründen erfordert einen Beschluss des Verwaltungsrats, durch den der Vertrauensverlust festgestellt wird. Der Vertrauensentzug muss im weitesten Sinne mit der Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse zusammenhängen.

 

Rz. 19

Eine Amtsentbindung oder Amtsenthebung beendet die organrechtliche Stellung des Vorstandsmitglieds. Die dienstrechtliche Stellung des Organwalters endet abhängig vom Dienstvertrag entweder durch Zeitablauf, durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag. Zur außerordentlichen Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB). Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes sind die Interessen der Krankenkasse und des Dienstverpflichteten gegeneinander abzuwägen. Ein bloßer Vertrauensentzug erscheint nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB.

 

Rz. 20

Bei einem Verstoß gegen Amtspflichten in grober Weise ist ein Vorstandsmitglied innerhalb einer angemessenen Frist seines Amtes zu entheben. Wenn ein Beschluss des Verwaltungsrates nicht fristgerecht gefasst wird, hat die Aufsichtsbehörde das Vorstandsmitglied seines Amtes zu entheben (§ 35a Abs. 7 Satz 3 SGB IV). Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

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