Rz. 15

Axer, Normenkontrolle und Normerlaßklage in der Sozialgerichtsbarkeit, NZS 1997 S. 10.

Brackmann, Zur Genehmigung von Satzungen der Krankenkassen, BKK 1982 S. 353.

Finkenbusch, Die Satzung der Krankenversicherungsträger, WzS 1992 S. 1.

Kirchhof, Die eigenständige Rechtsetzung der gesetzlichen Krankenkassen – Struktur, Rechtsquellen und Reichweite, VSSR 1983 S. 175.

Rehm, Versagung einer Satzungsgenehmigung durch das BVA, jurisPR-SozR 4/2015 Anm. 4.

Schlaeger, Rechtsfolgen einer nichtigen Satzungsbestimmung, SGb 2007 S. 593.

Thüsing/Pötters/Traut, Die Haftung des Bundesversicherungsamtes für die Genehmigung rechtswidriger Krankenkassensatzungen gemäß § 195 Abs. 1 SGB V, SGb 2012 S. 569.

 

Rz. 16

Dritte, die sich durch das vermeintlich rechtswidrige Verhalten einer Krankenkasse in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt glauben, haben keinen Anspruch gegen die Aufsichtsbehörde auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen diese Krankenkasse:

BSG, Urteil v. 28.4.1967, 3 RK 26/63, SozR Nr. 112 zu § 54 SGG = BSGE 26 S. 237 = NJW 1968 S. 1109 = Breithaupt 1967 S. 903 = USK 6744.

Die Aufsichtsbehörde darf Satzungsvorschriften, durch die die Beiträge einer Krankenkasse rückwirkend erhöht werden, auch dann nicht rückwirkend genehmigen, wenn die höheren Beiträge schon vor der Satzungsgenehmigung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhoben worden sind:

BSG, Urteil v. 26.2.1992, 1 RR 8/91, BSGE 70 S. 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 8 = Die Beiträge 1993 S. 300 = NZA 1992 S. 669.

Zu den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit mit der Folge, dass es den Krankenkassen auch im Rahmen von einer Erprobungsregelung verwehrt ist, dem widersprechende Regelungen über die Kostenerstattung für die Behandlung durch Ärzte vorzusehen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Mit der Aufsichtsklage kann nicht nur die Aufhebung einer bestehenden, sondern auch die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung begehrt werden, wenn die Aufsichtsbehörde diese abgelehnt hat und der Versicherungsträger geltend macht, dass er auf die Vornahme des Aktes einen Rechtsanspruch hat:

BSG, Urteil v. 10.2.1993, 1 RR 1/92, SozR 3-2500 § 64 Nr. 1 = BSGE 72 S. 93 = USK 9320 = NZS 1993 S. 212.

Mit der Aufsichtsklage kann zwar auch eine erforderliche aufsichtsrechtliche Genehmigung begehrt werden. Hierzu besteht jedoch bei einer Anordnung nach § 195 Abs. 2 SGB V, eine bereits genehmigte Satzung zu ändern, kein Rechtsschutzbedürfnis. – Gegen die von der Aufsichtsbehörde erlassene Anordnung, die Satzung zu ändern, ist die Aufsichtsklage in der Form der reinen Aufhebungsklage nach § 54 Abs. 3 SGG die richtige Klageart:

BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RR 2/94, BSGE 76 S. 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2 = Die Beiträge 1996 S. 234 = USK 9526 = NZS 1996 S. 22.

Die Aufsichtsbehörde darf eine Berufsgenossenschaft zur Änderung einer rechtswidrigen Dienstordnung verpflichten, auch wenn sie diese zunächst genehmigt hatte. – Im Verhältnis zum Versicherungsträger wird die Genehmigung zwar als Verwaltungsakt behandelt, gleichzeitig ist die Genehmigung jedoch als Element der Rechtsetzung deren Regeln und nicht dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere den §§ 44ff. SGB X) unterworfen:

BSG, Urteil v. 16.7.1996, 1 RR 3/95, SozR 3-2200 § 700 Nr. 1 = NZS 1997 S. 140 = USK 96132.

Die von den Sozialversicherungsträgern beschlossenen Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder sind im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. – Die Aufsichtsbehörde darf im Interesse einer Vereinheitlichung der Entschädigungspraxis den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in der Weise konkretisieren, dass sie nach der Größe des Versicherungsträgers abgestufte Entschädigungsobergrenzen festlegt:

BSG, Urteil v. 9.12.1997, 1 RR 3/94, SozR 3-2400 § 41 Nr. 1 = SozSich 1998 S. 430 = USK 97153 = JurionRS 1997, 11666.

Die Satzung einer Krankenkasse darf eigenständige Leistungsvorschriften nur bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung hierfür enthalten. Gesetzliche vorgesehene oder vorgeschriebene Leistungen dürfen in der Satzung allenfalls in Form einer wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes zitiert werden:

BSG, Urteil v. 24.4.2002, B 7/1 A 4/00 R, NZS 2003 S. 374 = SozR 3-2500 § 194 Nr. 1 = BSGE 89 S. 227 = ZfS 2002 S. 240 = NZS 2003 S. 374.

Im Rahmen der Satzungsautonomie (hier: nach § 240 Abs. 1 i. d. F. bis 31.12.2008) ist es denkbar, dass verschiedene Krankenkassen für gleiche Versichertengruppen unterschiedliche Beitragsregelungen treffen, die sämtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und daher aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Aufsichtsbehörde kann die von der jeweiligen Krankenkasse getroffene Lösung nur auf die Vertretbarkeit in Bezug auf andere Satzungsbestimmungen prüfen und nur dann beanstanden, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen nicht sachgere...

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