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Sommer, SGB V § 195 Genehmigung der Satzung / 3 Literatur und Rechtsprechung

Jan Schüttfort
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Rz. 15

Axer, Normenkontrolle und Normerlaßklage in der Sozialgerichtsbarkeit, NZS 1997, 10.

Brackmann, Zur Genehmigung von Satzungen der Krankenkassen, BKK 1982, 353.

Finkenbusch, Die Satzung der Krankenversicherungsträger, WzS 1992, 1.

Kirchhof, Die eigenständige Rechtsetzung der gesetzlichen Krankenkassen – Struktur, Rechtsquellen und Reichweite, VSSR 1983, 175.

Rehm, Versagung einer Satzungsgenehmigung durch das BVA, jurisPR-SozR 4/2015 Anm. 4.

Schlaeger, Rechtsfolgen einer nichtigen Satzungsbestimmung, SGb 2007, 593.

Thüsing/Pötters/Traut, Die Haftung des Bundesversicherungsamtes für die Genehmigung rechtswidriger Krankenkassensatzungen gemäß § 195 Abs. 1 SGB V, SGb 2012, 569.

 

Rz. 16

Dritte, die sich durch das vermeintlich rechtswidrige Verhalten einer Krankenkasse in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt glauben, haben keinen Anspruch gegen die Aufsichtsbehörde auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen diese Krankenkasse:

BSG, Urteil v. 28.4.1967, 3 RK 26/63.

Die Aufsichtsbehörde darf Satzungsvorschriften, durch die die Beiträge einer Krankenkasse rückwirkend erhöht werden, auch dann nicht rückwirkend genehmigen, wenn die höheren Beiträge schon vor der Satzungsgenehmigung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhoben worden sind:

BSG, Urteil v. 26.2.1992, 1 RR 8/91.

Zu den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit mit der Folge, dass es den Krankenkassen auch im Rahmen von einer Erprobungsregelung verwehrt ist, dem widersprechende Regelungen über die Kostenerstattung für die Behandlung durch Ärzte vorzusehen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Mit der Aufsichtsklage kann nicht nur die Aufhebung einer bestehenden, sondern auch die Vorna...

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