Rz. 10

Die Mitgliedschaft Beitrittsberechtigter und damit die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag des Zugangs der Beitrittserklärung. Die Vorschrift folgt insoweit dem allgemein geltenden Rechtsgrundsatz, dass ein auf einer freiwilligen Erklärung beruhendes Rechtsverhältnis erst ab Zugang dieser Erklärung wirksam wird, soweit nicht abweichende Bestimmungen wie in Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 bestehen.

 

Rz. 11

Zu einem Mitgliedschaftsbeginn mit Zugang der Beitrittserklärung kommt es wegen der Neuregelung in Abs. 4 Satz 1 nunmehr nur noch bei den Beitrittsberechtigten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7. Da der Beitritt gegenüber einer nach § 173 Abs. 2 wählbaren Krankenkasse erklärt werden muss, beginnt die Mitgliedschaft mit Beginn des Tages, an dem die schriftliche Beitrittserklärung dieser Krankenkasse zugeht. Die Beitrittserklärung und die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach § 175 Abs. 1 fallen hier im Regelfall zusammen. Wird die Beitrittserklärung gegenüber einer nicht wählbaren Krankenkasse abgegeben, hat dies jedenfalls fristwahrende Wirkung (§ 16 SGB I) für die Beitrittsfrist des § 9 Abs. 2. Bei dem Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft mit Zugang der schriftlichen Erklärung bleibt es auch dann, wenn wegen noch nicht abgelaufener Bindungsfristen von früheren Wahlrechten nach dem 1.1.2002 (§ 175 Abs. 4 Satz 1) die freiwillige Mitgliedschaft in der Zuständigkeit der früheren Krankenkasse durchgeführt werden muss (vgl. Rz. 8).

 

Rz. 12

Zweifelhaft erscheint die Möglichkeit des Berechtigten oder der Krankenkasse, zusammen mit der Beitrittserklärung über einen anderen Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Mitgliedschaft innerhalb der Beitrittsfrist von 3 Monaten (§ 9 Abs. 2) oder anderer Fristen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 zu bestimmen (so aber Hänlein, in: Hänlein/Schuler, LPK-SGB V, 5. Aufl., § 188 Rz. 10; Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 188 Rz. 13, Stand: 23.11.2017). Für eine solche Wahl des Mitgliedschaftsbeginns lässt die Vorschrift keinen Raum. Für die Beitrittsberechtigten nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 (Optionsrentner, vgl. Komm. zu § 5 und § 190) ist der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft mittelbar durch § 190 Abs. 11a festgeschrieben, wonach die Mitgliedschaft als pflichtversicherter Rentner ab Beginn dieser Versicherungspflicht (nach der Entscheidung des BVerfG war dies der 1.4.2002) endet. Dagegen erscheint es möglich, eine Beitrittserklärung vorab und zur Fristwahrung unter der Rechtsbedingung des Be- oder Entstehens eines Beitrittsrechts (z. B. der Anerkennung als behinderter Mensch für das Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4) oder Unklarheiten bezüglich einer Krankenversicherungspflicht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.6.2010, L 5 KR 120/09, FamRZ 2011 S. 150 = JurionRS 2010, 18333) abzugeben. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt dann mit dem Tag des Entstehens des Beitrittsrechts, sofern die Beitrittserklärung nicht vorher widerrufen wird.

 

Rz. 13

Die Krankenkasse darf andererseits nicht zur freiwilligen Versicherung Berechtigte als Mitglieder nicht aufnehmen, sondern muss das Zustandekommen einer freiwilligen Mitgliedschaft ablehnen (vgl. dazu Determann, WzS 1998 S. 97). Die Bestätigung einer fehlerhaften freiwilligen Mitgliedschaft kann auch nicht als nur begünstigender Verwaltungsakt angesehen werden, da mit der freiwilligen Mitgliedschaft auch öffentlich-rechtliche Beitragspflichten als Belastungen verbunden sind und das vermeintlich freiwillige Mitglied öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen würde. Fehlte daher das Beitrittsrecht, wird auch durch die Bestätigung der Krankenkasse keine wirksame freiwillige Mitgliedschaft begründet. Eine solche kann lediglich als faktisches Versicherungsverhältnis (Fehlversicherung) durchgeführt werden.

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