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Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.2 Voraussetzungen (Abs. 2)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 7

Gefördert werden ambulante KBS soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung anbieten (Satz 1). Förderfähig sind somit solche Beratungsstellen, bei denen die Beratungskonzeption klar auf psychologischen und sozialen Schwerpunkten beruht. Insoweit wird seitens der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ein umfassender Förderansatz verfolgt. Die Angebote von KBS richten sich an Erkrankte aller Altersgruppen und ihre Angehörigen. Nicht gefördert werden psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen von psychischen Störungen, einschließlich der Durchführung von Psychotherapie gemäß der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die bereits jetzt als Regelleistung von der GKV erbracht werden. Ebenso ausgeschlossen sind Leistungen, die sich ihrem Inhalt nach nicht dem Aufgabenbereich der Krankenversicherung zuordnen lassen. Eine Abrechnung der geförderten Leistungen als Einzelleistungen durch die KBS ist ausgeschlossen.

 

Rz. 8

Der GKV-Spitzenverband bestimmt Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung (Satz 2; Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes für ambulante KBS gemäß § 65e SGB V). Dazu setzt er sich mit dem Verband der PKV ins Benehmen (Satz 3). Maßgeblich für eine Förderung sind ein bedarfsgerechtes und aus wirtschaftlicher Sicht angemessenes Leistungsspektrum sowie Qualitätsanforderungen von ambulanten psychosozialen KBS, die sich auf die psychosoziale Krebsberatung beziehen (BT-Drs. 19/13585 S. 82).

 

Rz. 9

In den Grundsätzen sind die Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot festzulegen, um einheitliche und qualitätsgesicherte Beratungs- und Unterstützungsangebote durch die KBS zu gewährleisten (Satz 4). Dabei ist die zen...

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