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Sommer, SGB V § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes / 2.1.12 Auswirkungen des Wegfalls einer Rente auf die Krankengeldzahlung (§ 50 Abs. 1 Satz 4)

Siegfried Wurm
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Rz. 31

Wird eine der genannten Renten/Leistungen nicht mehr gezahlt (z. B. Bezugsdauer der Zeitrente ist erreicht), entsteht nach § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Betreffende bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass bei Wegfall der genannten Renten ein neuer Krankengeldanspruch nur entsteht, wenn inzwischen eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht (vgl. Begründung in BT-Drs. 13/340 zu § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Dazu muss der erneut Arbeitsunfähige z. B. zwischen Wegfall der Rente und dem Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) bezogen oder als selbstständig Tätiger eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld gewählt haben; ansonsten wird er i. d. R. bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld nicht nachweisen können.

§ 50 Abs. 1 Satz 4 lässt die Frage unbeantwortet, ob bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auflebt. Dieses hat das BSG mit Urteil v. 29.9.1998 (B 1 KR 5/97 R) grundsätzlich bejaht. Nach dem Urteil kann der Anspruch auf Krankengeld bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach Wegfall einer Zeitrente nicht mit dem Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossen werden; denn dieser bezieht sich nur auf eine erneut eintretende Arbeitsunfähigkeit nach Wegfall der Rente/Zeitrente. Durch den Wegfall der Anwendung des § 50 Abs. 1 infolge des Wegfalls der Rente/Zeitrente darf der Versicherte bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit nich...

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