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Solidaritätszuschlag / Lohnsteuer

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1 Zuschlagshöhe

Der Zuschlagssatz beträgt grundsätzlich 5,5 % der jeweiligen Lohnsteuer bzw. der im Veranlagungsverfahren ermittelten Einkommensteuer. Der Zuschlag wird auch von der pauschalen Lohnsteuer erhoben.[1]

Die zutreffenden Solidaritätszuschlagsbeträge können der Lohnsteuertabelle entnommen werden.

[1] S. Abschn. 3.1.

2 Berechnung und Einbehalt

2.1 Nullzone/Freigrenze

Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Arbeitgeber einen Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die tatsächliche Lohnsteuer folgende Werte übersteigt:

 
Steuerklasse Jahresbetrag Monatsbetrag Wochenbetrag Tagesbetrag
I, II, IV,V und VI 20.350,00 EUR
(bis 2025: 19.950,00 EUR)
1.695.83 EUR
(bis 2025: 1.662,50 EUR)
395,69 EUR
(bis 2025: 387,92 EUR)
56,53 EUR
(bis 2025: 55,42 EUR)
III 40.700,00 EUR
(bis 2025: 39.900,00 EUR)
3.391,67 EUR
(bis 2025: 3.325,00 EUR)
791,39 EUR
(bis 2025: 775,83 EUR)
113,06 EUR
(bis 2025: 110,83 EUR)

Führt der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, ist für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI kein Solidaritätszuschlag zu erheben, wenn die Jahres-Lohnsteuer 20.350 EUR nicht übersteigt. Für die Steuerklasse III beträgt der Grenzbetrag 40.700 EUR.

2.2 Milderungszone / Übergangszone

Die Milderungszone soll einen Belastungssprung vermeiden, d. h. bei geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % erhoben. Im sog. Milderungsbereich gilt eine besondere Berechnungsmethode: Danach darf der Zuschlag 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen nicht übersteigen, wobei Bruchteile eines Cents außer Betracht bleiben. So wird eine stufenweise Überleitung auf die Vollbesteuerung mit 5,5 % erreicht.

2.3 Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen

Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Stattdessen wird das einkommensunabhängige Kindergeld ausgezahlt. Anders verhält es sich beim Solidaritätszus...

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  • Sommer, SGB V § 170 Deckungskapital für Altersversorgung ... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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Zusammenfassung Überblick Der Solidaritätszuschlag ist eine eigenständige Zuschlagsteuer, eine sog. steuerliche Ergänzungsabgabe. Die Steuer wird selbstständig, gesondert von der Lohnsteuer sowie der Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Das Aufkommen ...

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