Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Das BGB unterscheidet zwischen Geld- und Sachdarlehen – Letztere bleiben nachfolgend mangels praktischer Relevanz unberücksichtigt. Ein Gelddarlehen ist seiner Rechtsnatur nach ein Verpflichtungsgeschäft, aufgrund dessen sich der Darlehensgeber (Arbeitgeber) dem Darlehensnehmer (Arbeitnehmer) gegenüber zur Überlassung eines Geldbetrags verpflichtet. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber den vereinbarten Zins zu zahlen sowie das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten (§ 488 Abs. 1 BGB).
Vorschriften über Darlehenszinsen und Fälligkeit eines Darlehensversprechens enthalten § 488 Abs. 2 und Abs. 3 BGB, die Möglichkeiten ordentlicher bzw. außerordentlicher Kündigung des Darlehens regeln die §§ 489 und 490 BGB. Der Darlehensvertrag bzw. die u. U. im Arbeitsvertrag geregelten Darlehenskonditionen unterliegen der Inhaltskontrolle, insbesondere nach den §§ 307 ff. BGB, aber auch im Hinblick auf eine mögliche Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Jedenfalls sind bei einem Privatdarlehensvertrag zwischen den Arbeitsvertragsparteien zudem die einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften zu beachten. Gewisse Einschränkungen ergeben sich dabei aus § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB, sofern der Arbeitgeber Darlehen zu unter dem Marktniveau liegenden Zinsen ausschließlich an seine Arbeitnehmer vergibt. Ein häufiges Problem sind Rückzahlungs- oder Anpassungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wirksam ist die Vereinbarung eines höheren Zinssatzes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein dem Arbeitnehmer gewährtes Baudarlehen mit einem Sonderzinssatz, wenn dies vorab ausreichend transparent vereinbart wurde..
Wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bei einem Arbeitgeberdarlehen an die Beendigung des zugrunde liegenden...