Begriff

Eine Sicherheitsprämie zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Erhaltung oder Verbesserung der betrieblichen Sicherheit. Es handelt sich hierbei um eine Leistung im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Daher ist die Sicherheitsprämie als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu bewerten.

Die Sicherheitsprämie gehört lohnsteuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen und ist nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern.

Sozialversicherungsrechtlich gehört die Sicherheitsprämie zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Damit sind die Regeln für die Berechnung von Beiträgen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt anzuwenden.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Sicherheitsprämie bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Prämie besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die grundsätzliche Lohnsteuerpflicht der Sicherheitsprämie ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 LStR. Für die Versteuerung sonstiger Bezüge s. § 39 b Abs. 3 EStG. Zur Abgrenzung laufender Arbeitslohn/sonstige Bezüge s. R 39b.2 Abs. 2 LStR.

Sozialversicherung: Die grundsätzliche Beitragspflicht der Sicherheitsprämie als Arbeitsentgelt ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsberechnung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist in § 23a SGB IV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Sicherheitsprämie pflichtig pflichtig

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