Die Mindestanzahl an Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer anhand der folgenden 5 Kriterien selbst fest:
- Bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren: Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung.
- Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, d. h. am gleichen Standort im gleichen Arbeitsbereich. Bei Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden fehlt das Kriterium "räumliche Nähe".
- Zeitliche Nähe, d. h. gleiche Arbeitszeit bzw. gleiche Schicht.
- Fachliche Nähe, wenn gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausgeführt werden und Qualifizierung und Sprachkenntnisse der Mitarbeiter bekannt sind.
- Anzahl der Beschäftigten.[1]
Rechtssicher arbeiten
Die zuständigen Unfallversicherungsträger liefern Empfehlungen für die Staffelungen der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten,[2] und zwar in Form einer Hilfestellung der Unfallkassen sowie von Tabellen, Handlungshilfen, Leitfäden und FAQs der Berufsgenossenschaften.
Auf der Grundlage der DGUV-R 100-001 wurden auch Empfehlungen für den öffentlichen Dienst abgeleitet und in der DGUV-I 211-039 "Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst" veröffentlicht. Der Leitfaden liefert ein Praxisbeispiel für eine Gemeinde mit 30.000 Einwohnern und 522 Beschäftigten: Anhand einer Tabelle wird die erforderliche Anzahl an Sicherheitsbeauftragten erläutert.
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